Baupolizeiliche  Anordnung.  Entschädigung.  159

nen  Gunsten  zu  äußern,  denn  Vorbehalte,  denen

eine  rechtliche  Grundlage  mangelt,  sind  wirkungslos.
Demnach  war  die  Verklagte  von  der  Klage

definitiv  zu  entbinden.“

OAGErk.  v.  21.  Febr.  1870  RNr.  430  v.  1869.

Nachschrift  des  Einsenders.  Als  Grund
der  Klagsentbindung  ist  hier  angeführt,  daß  die
baupolizeiliche  Verfügung,  welcher  der  Kläger  den
behaupteten  Schaden  zuschreibt,  ganz  unabhängig
von  dem  Willen  der  Gemeinde  getroffen  worden  sel.

In  den  Gründen  eines  weiteren  Erkenntnisses,
welches  über  einen  von  einem  anderen  Kläger  gegen
die  Gemeinde  W.  erhobenen  ganz  ähnlichen  Entschädigungsanspruch
  ergangen  ist  (OAGErk.  v.
21.  Febr.  1870  RNr.  442  v.  1869),  wird  es  sogar
als  selbstverständlich  bezeichnet,  daß  die  Gemeinde,
  obwohl  ihr  die  Vortheile  jener  Verfügung
zugehen,  für  dieselbe  nicht  verantwortlich  gemacht
werden  könne,  weil  ihr  Wille  hiebei  nicht  bestimmend
  mitgewirkt  habe.  »

Dieser  Grund  könnte  nur  dann  genügen,  wenn
es  zugleich  auch  selbstverständlich  wäre,  daß  die
Entstehung  einer  Obligation  jedesmal  durch  den
Willen  des  Verpflichteten,  durch  eine  den  Verpflichtungsgrund
  bildende  Handlung  desselben  bedingt
  sei,  während  doch  bekannt  ist,  daß  auch  Thatsachen,
  welche  dem  Willen  des  Verpflichteten  völlig
fremd  sind  und  in  Beziehung  auf  ihn  einen  ganz  zufälligen
  Charakter  an  sich  tragen,  den  Entstehungsgrund
  einer  Obligation  bilden  können  (Savigny,
Oblig.-R.  Bd.  II  S.  331;  Puchta,  Pandekten
§.  249  u.  262;  Arndts,  Panv.  §.  229  u.  244;
Bayer.  LR.  Th.  IV  Kap.  XIII  §S.  1  u.  Anmerk.).

Zu  diesen  Thatsachen  gehört  nach  vorstehenden
Citaten  namentlich  die  grundlose  Bereicherung,
welche  hier  auch  von  der  zweiten  Instanz  als  ent-