160  Baupolizeiliche  Anordnung.  Entschädigung.

scheidend  angenommen,  wogegen  jedoch  vom  obersten
Gerichtshofe  bemerkt  wurde,  es  sei  nicht  abzusehen,
in  wie  ferne  die  Gemeinde  durch  die  Vermehrung
der  klägerischen  Baukosten  reicher  geworden  sein  solle.
%  Hiemit  kann  die  Sache  noch  nicht  abgethan
sein.  Allerdings  liegt  die  Bereicherung  der  Gemeinde
  nicht  unmittelbar  in  dem  klägerischen  Mehraufwande,
  dieser  aber  wurde  verursacht  durch  die
neue  Baulinie,  welche  nicht  im  Interesse  des  Klägers
sondern  in  jenem  der  Gemeinde  gezogen  war,  und  von
dleser  selbst  bei  etwa  widerstrebendem  Willen  vermöge
obrigkeitlicher  Anordnung  eingehalten  werden  mußte.
Wenn  nun  aber  die  Ausführung  der  verbesserten

  Baulinie  eine  Obliegenheit  der  Gemeinde  war,
und  diese  auch  die  Vortheile  derselben  genießt,  so
hat  sie  natürlich  auch  die  speziell  hierauf  treffenden
Kosten  zu  übernehmen,  wonach  der  Kläger  durch  die
von  ihm  bestrittenen  Mehrkosten  anstatt  der  Gemeinde
  eine  derselben  obliegende  nothwendige
Ausgabe  gemacht  hat.  Ein  solches  Verhältniß  gilt
aber  gesetzlich  als  Bereicherung  (fr.  41  8.  1  de  solut.
  (46,  3):  „nam  hoc  ipso,  quo  non  est  pauperior
  factus,  locupletior  est“).  ·
Kann  übrigens  die  Ersatzverbindlichkeit  der
Gemeinde  schon  nach  dem  in  fr.  1  de  leg.  Rhod.
(14,2)  aufgestellten  auf  natürlicher  Billigkeit  beruhenden
  allgemeinen  Satze  „ut  omnium  contributione
  sarcialur,  quod  pro  omnibus  datum
est“,  nicht  geläugnet  werden,  so  ist  dieselbe  noch
zweifelloser  nach  dem  bayer.  Landrechte,  nach  welchem
der  gegenwärtige  Fall  zu  entscheiden  war,  indem
dasselbe  Th.  IV  Kap.  XIII  S.  4  Nr.  10  ausdrücklich
  verordnet,  daß  die  Grundsätze  der  ler  Rhodia
auf  alle  Schäden  auszudehnen  seien,  „welche  man
nicht  seines  eigenen,  sondern  gemeinschaftlichen
  Bestens  wegen  zu  leiden  hat##
.  m.

#edsft:  Dr.  Stepper.  Verl.:  Palm  1  Enke  (Adelph  Ente)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;  Sohn.