Samstag  den  28.  Mai  1870.  35.  Jahrgang.  XA  11.

Dr.  J.  A.  Feuffert's
Plätter  für  Kechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

*½  wenn  in  der  ausdrücklichen  bolligung“  des  Eintrages  eine
#thefräuliche  Interzellten  enthalten  —  u  die  nachsolgende
Genehmigun  5?  des  Eintrages  von  Selte  Gbefa  ist  slelchsalls
wirkungstos.  Stpoatlo  arpru  auf  gerkealn  gisiandnen  err—
  oder  aus  den  gerichtlich  deponirlen  nes  Judigzlal
—  Hastung  *Pv  dle  #  nn  r  2  —  —
keen.  Ari.  14  des  Notarlalsgesetes.  Obligatlo  naluralls
er

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtehofes  für  Vayern
rechte  des  Nheines.

1.
Der  Anfechtung  einer  auf  Grund  der  88.  110  und  111  des
Hvpothekengesetzes  eingetragenen  Hypothek  steht  K.  16  dieses
Gesetzes  nicht  entgegen,  wenn  in  der  ausdrücklichen  Bewilligung
  des  Eintrages  eine  ehefräuliche  Intercession  enthalten
gewesen  wäre.  Die  nachfolgende  Genehmigung  des  Eintrages
  von  Seite  der  Ehefrau  ist  gleichfalls  wirkungslos.
(Bayer.  Landrecht.)

Der  Bauer  Michael  H.  von  Br.  hatte  nach
notariellem  Vertrage  vom  1.  Aug.  1863  von  den
E.'schen  Eheleuten  deren  Anwesen  zu  K.  gekauft
und  wurde  ihm  ein  namhafter  Betrag  des  Kaufchillings
  kreditirt.  Hiefür  bewilligte  er  den  Verkäufern
  Hypothek  sowohl  auf  dem  erkauften  Anwesen,
als  auch  auf  dem  Anwesen  Nr.  19  zu  Br.,  als
dessen  Mitbesitzerin  jedoch  dessen  Ehefrau  Anna  (ursprüngliche
  Alleineigenthümerin)  im  Hypothekenbuche
eingetragen  war.

Im  Mat  1864  beantragten  die  E.'schen  Eheleute
  auf  Grund  der  Urkunde  vom  1.  Aug.  1863
bei  dem  Hypothekenamte  die  Vormerkung  der  Hypo-Neue

  Folge  XV.  Band.