162  Zu  gg.  16,  110  u.  111  des  Hyp.-Ges.  Intercession.

thek  für  die  Michael  H.'sche  Kaufschillingsschuld  auf
dem  Anwesen  Nr.  19  zu  Br.;  das  Hypothekenamt
vollzog  am  20.  Mai  1864  die  Vormerkung  und
leitete  das  Verfahren  des  §.  110  des  Hyp.-Ges.
gegen  beide  H.'sche  Eheleute  ein,  von  welchen  eine
Erinnerung  innerhalb  der  vorgesetzten  Frist  nicht
einkam.  Demgemäß  wurde  auf  weiteren  Antrag
der  E  'schen  Ehelente  am  5.  Mai  1865  die  Vormerkung
  der  Hypothek  in  wirklichen  Eintrag  für  die
damals  noch  bestandene  Kaufschillingsrestschuld  zu
4200  fl.  verfügt.  «

Kurz  nachher,  nämlich  durch  Notariatsurkunde
vom  23.  Mai  1865,  trat  Michael  H.  sein  Miteigenthum
  an  dem  Anwesen  Nr.  19  zu  Br.  an  seine
Ehefrau  Anna  zur  möglichsten  Tilgung  ihrer  ehefräulichen
  Ansprüche  ab,  und  wurden  hiebei  von  letzterer
  sämmtliche  auf  dem  Anwesen  ruhenden  Hypotheken
  übernommen.

Im  Jahre  1866  beantragten  die  E.'schen  Eheleute
  weiter,  daß  auch  die  Verzinslichkeit  des  Kaufschillingsrestes,
  so  wie  der  bestehende  Zinsenausstand
des  Micchael  H.  auf  demselben  Anwesen  vorgemerkt
werde.

Das  Hypothekenamt  ging  auch  hierauf  ein;
Anna  H.  protestirte  jedoch  mit  Eingabe  vom  6.  Nov.
1866  gegen  diesen  Eintrag,  wobei  sie  den  Eintrag
des  Kapitales  zu  4200  fl.  selbst  als  einen  unbestrittenen
  Vorgang  behandelte.  Auf  diese  Protestation
  erfolgte  (in  einigem  Umwege)  die  Verweisung
der  Theile  auf  den  Rechtsweg.

Nachdem  Michael  H.  inzwischen  zahlungsunfählg
  geworden  war,  traten  die  E.'schen  Ebeleute
gegen  dessen  Ehefrau  Anna  als  nunmehrige  Alleinbesitzerin
  des  Anwesens  H.-Nr.  19  zu  Br.  mit  der
Hypothekklage  auf.  -

Die  Beklagte  bestritt  den  Rechtsbestand  der
Hypothek,  da  nur  eine  alleinige  Schuld  des  Ehemannes
  in  Frage  stehe,  für  welche  die  Ehefrau  in