Zu  §&amp;.  16,  110  u.  111  des  Hyp.-Ges.  Intercession.  163

keiner  Richtung  hafte,  und  machte  zugleich  geltend,
daß  der  Eigenthumsabtretungsvertrag  vom  23.  Mai
1865  in  einer  anderen  Sache  auf  Grund  des  paulianischen
  Rechtsmittels  als  unwirksam  erklärt  worden
  seil.
«  Die  erste  Instanz  verurtheilte  jedoch  die  Beklagte,
  weil  dieselbe  ç

a)  die  Hypothek  nicht  mehr  anfechten  könne,
nachdem  sie  innerhalb  der  nach  §S.  110  des
Hyp.-Ges.  vom  Hypothekenamte  vorgesetzten
Erinnerungsfrist  mit  einer  Erklärung  nicht
eingekommen  sei,
den  Eintrag  der  Hypothek  später  gelegentlich
der  Vormerkung  der  Verzinslichkeit  der  Hauptschuld
  und  des  Zinsenausstandes  sogar  anerkannt
  und  dadurch  genehmigt,  endlich
durch  den  Vertrag  vom  23.  Mai  1865  sämmtliche
  auf  dem  Anwesen  Nr.  19  zu  Br.  eingetragenen
  Hypotheken  ausdrücklich  übernommen
  habe.  «
Die  II.  Inst.  bestätigte  aus  wesentlich  denselben
  Gründen,  der  oberste  Gerichtshof  war  jedoch
bezüglich  der  beiden  ersten  Gründe  elner  anderen
Anschauung  und  bestätigte  das  vorinstanzliche  Erkenntniß
  lediglich  aus  dem  dritten  Grunde.
·  Nachdem  in  den  Motiven  des  oberstrichterlichen
Erkenntnisses  zunächst  ausgeführt  ist,  daß  Anna  H.
die  Hypothek,  so  weit  hiefür  die  frühere  Anwesenshälfte
  ihres  Ehemannes  unterstellt  wurde,  anzufechten
  von  vorneherein  gar  nicht  in  der  Lage  sel,  lauten
  die  weiteren  bezüglichen  Gründe  wie  folgt:

„Die  Anschauung  der  Vorinstanzen  über  die

Haftungsgründe  unter  a  und  b  hat  die  Bestimmung
des  Gesetzes  gegen  sich.  Wohl  kann  nach  §.  16
des  Hyp.-Ges.  der  Schuldner,  wenn  er  für  eine  an
sich  richtige  Forderung  die  Eintragung  der  Hypothek,
zu  deren  Vornahme  er  gehörig  geladen  worden,  vor
sich  hat  gehen  lassen,  die  eingetragene  Hypothek

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