164  Zu  gg.  16,  110  u.  111  des  Hyp.-Ges.  Intercession.

aus  dem  Grunde  nicht  mehr  anfechten,  daß  für  diese
kein  Rechtstitel  vorhanden  sei.

Daß  hier  unter  Schuldner  auch  der  dinglich
haftende,  sogar  der  spätere  dritte  Besitzer  mit  zu
verstehen  sei  und  daß  fragliche  Gesetzesbestimmung
jede  Art  der  stillschweigenden  Hypothekbestellung  umfasse,
  ergibt  sich  aus  dem  Zwecke  des  Gesetzes,  die
einmal  eingetragenen  Hypotheken  vor  jeder  späteren
Anstreitung  sicher  zu  stellen  (vgl.  Gönner,  Komm.
z.  Hyp.-Ges.  Bd.  I  S.  227  f.).

Nach  erfolgtem  Eintrage  kann  daher  der  Schuldner
  die  Hypothek  nicht  als  solche,  sondern  in  zweiter
Linte  nur  durch  Bekämpfung  der  Forderung  selbst,
vorbehaltlich  jedoch  der  Wirkungen  der  Oeffentlichlichkeit
  des  Hypothekenbuches,  anstreiten,  und  nur
diese  Anstreitung  der  Forderung  läßt  der  S.  46  und
mit  diesem  der  §.  111  Abs.  2  des  Hyp.-Ges.  gegenüber
  dem  §F.  16  zu.

Nachdem  jedoch  die  Vorschrift  des  durch  Art.  14
de5  Notar.-Gesetzes  nicht  berührten  §.  16  des  Hyp.=Ges.
  darauf  beruht,  daß  in  dem  Vorsichgehenlassen
eines  Eintrages  eine  stillschweigende  Einwilligung
zur  Hypothek  liegt,  diese  sonach  die  Natur  einer
konventionellen  annimmt,  so  ist  von  selbst  klar,  daß
im  §.  16  ein  Schuldner  vorausgesetzt  wird,  der
die  Hypothek  durch  Privatwillen  bestellen  kann
(Gönner,  Komm.  a.  a.  O.  S.  229  Abs.  1).
Dies  war  bei  Anna  H.  im  gegebenen  Falle  nicht
schlechthin  möglich.

Da  auch  in  der  Pfandbestellung  für  eine
fremde  Schuld  eine  Intercession  liegt  (vgl.  Lor.
Thl.  IV  Kap.  X  F§.  24  mit  fr.  8  pr.  ad  8Se.
Vellej.  16,1  und  mit  Const.  5  und  7  ad  Sc.
Vell.  4,29)  und  Intercessionen  der  Ehefrauen  für
ihre  Ehemänner  nichtig  sind  (Landr.  Thl.  1  Kap.  VI
§.  33),  so  wäre  selbst  eine  in  gehöriger  Form
abgegebene  ausdrückliche  Erklärung  der  Anna  H.,
daß  sie  die  Verpfändung  ihres  Miteigenthums  für