Zu  F.  10,  110  u.  111  des  Hyp.-Ges.  Intercession.  165

die  eheherrliche  Schuld  bewillige,  wirkungslos  gewesen.
  Wirkung  hätte  diese  Erklärung  erst  dann
gehabt,  wenn  Anna  H.  vorher  nach  Ldr.  a.  a.  O.
§.  34  durch  die  ordentliche  Obrigkeit  (an  deren
Stelle  nun  der  Notar  tritt)  in  Abwesenheit  des
Ehemannes  über  ihre  ehefräulichen  Rechte  gehörig
belehrt  worden  wäre  und  auf  diese  ausdrücklich  verzichtet
  hätte.

In  der  Unterlassung  einer  Erinnerung  auf  die
Aufforderung  des  Hyp.-Amtes  vom  20.  Mai  1864
kann  daher  keine  wirksame  stillschweigende  Genehmigung
  der  Eintragung  der  Hypothek  durch  Umwandlung
  der  Vormerkung  in  förmlichen  Eintrag
enthalten  sein,  weil,  was  Anna  H.  durch  eine  ausdrückliche
  Erklärung  —  ohne  Hinzutreten  der  gesetzlich
  vorgeschriebenen  Förmlichkeiten  —  nicht  zu  genehmigen
  vermochte,  auch  durch  eine  stillschweigende
Einwilligung  nicht  für  genehmigt  gelten  kann,  Anna
H.  vielmehr  zu  jeder  solchen  einfachen  Erklärung
gar  nicht  befähigt  war.  .

Hat  daher  das  Hyp.-Amt  schon  in  der  Vormerkung
  des  Kaufschillingsschuldrestes  des  Michael
H.  auf  dem  gemeinschaftlichen  Gesammtanwesen  den
Hypothektitel  in  der  Richtung  gegen  Anna  H.  nicht
geprüft,  so  hat  dasselbe  in  noch  höherem  Grade
gegen  das  Gesetz  gehandelt,  indem  es  die  Erinnerung
  der  Ehefrau  gegen  diese  Vormerkung  unter  dem
Rechtsnachtheile  abforderte,  daß  außerdem  die  Vormerkung
  in  Eintrag  umgewandelt  würde,  und  daß
es  sodann  blos  auf  den  Grund  der  Unterlassung
einer  Erinnerung  den  wirklichen  Hyp.-Eintrag  verte.



Anna  H.  ist  daher,  ganz  abgesehen  von  der
im  §.  16  des  Hyp.-Ges.  vorausgesetzten  gehörigen
Ladung,  welche  gleichfalls  beanstandet  ist,  vollkommen
  berechtigt,  den  ungiltigen  Hypothekeintrag  gegenüber
  den  Antragstellern,  welchen  die  ganze  Sachlage
  genau  bekannt  war,  als  wirkungslos  anzufech-