166  Zu  g8.  16,  110  u.  111  des  Hyp.-Ges.  Intercession.

ten,  und  da  die  Gründe  dieser  Anfechtung  vollkommen
  liquid  sind,  wäre  der  Hyp.-Eintrag  für  den
früheren  Anwesensantheil  der  Ehefrau  als  wirkungslos
  zu  erklären.

Dieser  Erklärung  stände  auch  die  von  den  Vorinstanzen
  hervorgehobene,  später  gelegentlich  der  Erinnerung
  gegen  die  Vormerkung  der  Verzinslichkelt
der  Forderung  und  der  Zinsrückstände  hieraus  erfolgte
  stillschweigende  Genehmigung  des  Eintrages
der  Hypothek  für  die  Kaufschillingsrestforderung  selbst
nicht  entgegen.

Denn  auch  in  dieser  stillschweigenden  Anerkennung
  der  Hypothek  läge  wiederholt  eine  nichtige
ehefräuliche  Intercession.  Wenn  auch  gewöhrliche
Intercessionen  von  Frauenspersonen  für  Dritte  durch
Wiederholung  nach  Umfluß  von  zwei  Jahren  Wirksamkeit
  erlangen,  so  kann  dieser  Ausnahmsfall  nicht
auf  Intercessionen  der  Ehefrauen  ausgedehnt  werden,
  weil  diese  nicht  wie  Intercessionen  von  Frauenspersonen
  für  Dritte  blos  mit  einer  Einrede  anfechtbar,
  sondern  nichtig  sind,  und  nichtige  Akte  nicht
Gegenstand  einer  Wiederholung  und  dadurch  erfolgter
  Anerkennung  sein  können,  und  bei  den  Ehefrauen
auch  nicht  von  dem  Wegfalle  einer  bloßen  Einrede
(aus  dem  SC.  Vellej.)  die  Rede  sein  kann  (vgl.
G.  Fr.  Puchta.,  Pand.  §.  410).

Aus  diesen  beiden  von  den  Vorinstanzen  hervorgehobenen
  Gründen  wäre  daher  die  Verurtheilung
  der  Beklagten  nicht  gerechtfertigt.“  —

Der  weitere  Theil  der  Entscheidungsgründe  befaßt
  sich  mit  dem  dritten  Haftungsgrunde,  welcher
als  wirksam  anerkannt  wurde,  indem  die  im  Vertrage
  vom  23.  Mai  1865  ausgedrückte  Uebernahme
der  Hypotheken  keine  ehefräuliche  Intercession  enthalte,
  sondern  als  eine  vertragsmäßige  Gegenleistung
  —  Entlastung  des  Ehemannes  —  gegen  Erwerbung
  des  Gesammtanwesens  erscheine  und  die
Reszindirung  dieses  Vertrages  in  einer  anderen