Auspfändungsergebniß.  Separationsanspr.  167

Sache  deshalb  als  einflußlos  sich  darstelle,  weil
es  sich  dort  nur  um  einen  untergeordneten  Theil
dieses  Vertrages  (Mitveräußerung  von  Mobilien)
handelte  und  Anna  H.  diesen  Vertrag  jedenfalls
später  noch  gegenüber  den  E.'schen  Eheleuten  selbst
geltend  gemacht  hat.

OAGErk.  v.  14.  Jan.  1870  RNr.  801  v.  169.

2.
Separationsanspruch  auf  gerichtlich  gepfändetes  Baargeld
oder  auf  den  gerichtlich  deponirten  Erlös  eines  Judizialpfandes.


Marie  L.  hatte  für  eine  Forderung  von  3500  fl.
die  Auspfändung  des  Schuldners  J.  K.  erwirkt  und
der  zum  Vollzuge  abgeordnete  Gerichtsbeamte  hatte.
dem  Schuldner  eine  Baarsumme  von  2213  fl.  abgenommen
  und  zum  gerichtlichen  Depositorium  gebracht.


Als  kurz  nachher  gegen  J.  K.  der  Universalkonkurs
  erkannt  worden  war,  beanspruchte  M.  L.
das  Separationsrecht  auf  jene  2213  fl.,  weil  daß
Gericht  dieselben  für  sie  in  Empfang  genommen,
sie  also  hiedurch  das  Eigenthum  erworben  habe.

Uebereinstimmend  mit  der  II.  Instanz  verwarf
der  oberste  Gerichtshof  diesen  Anspruch,  weil  das
Gericht  in  der  Exekution  nicht  Mandatar  des  Gläubigers
  sei  und  nicht  im  Namen  desselben  sondern
in  Ausübung  seiner  Amtspflicht  nach  Anleltung  de5
Gesetzes  handle,  weshalb  hier  die  M.  L.  nur  durch
wirkliche  Aushändigung  des  Geldes,  die  aber  wegen
Ueberschuldung  des  J.  K.  nicht  erfolgt  sei,  das  zum
Separationsrechte  erforderliche  Eigenthum  hätte  erwerben
  können.

O  GErk.  v.  17.  März  1870  Mr.  46.

Nachschrift  des  Einsenders.
Eine  im  Bd.  XXXIV  dieser  Blätter  mitgetheilte
  Erörterung  stellt  S.  83  die  Behauptung  auf,