168  Auopfändungsergebniß.  Separationsanspr.

es  sei,  weil  der  Faustpfandgläubiger  durch  den  Privatverkauf
  des  VertragSpfandes  das  Eigenthum  an
dem  vereinnahmten  Erlöse  erwerbe,  das  pignus
judiciale  aber  durchweg  ganz  analog  dem  bignus
Conventionale  behandelt  werde,  bei  welchem  ebenfalls
  der  gerichtliche  Verkauf  in  die  Stelle  des  privaten
  treten  könne,  der  Schluß  gerechtfertigt,  daß
bei  Veräußerung  des  Judizialpfandes  wie  des  Vertragspfandes
  das  Gericht  als  Mandatar  des  Gläubigers
  zu  betrachten  sei,  und  letzterer  daher  das
Eigenthum  des  Erlöses  erwerbe,  sowie  das  Gericht
denselben  vereinnahme.

Dieser  Meinung,  welche  das  Separationsrecht
auch  dann  begründen  würde,  wenn  dadurch,  daß
Baargeld  abgenommen  wurde,  ein  Zwangsverkauf
hinwegfällt,  ist  der  oberste  Gerichtshof  nicht  beigetreten,
  und  zwar,  wie  dem  Einsender  scheint,  mit
vollem  Rechte.  «

Beim  Privatverkaufe  des  Vertragspfandes  handelt
  der  Gläubiger  in  seinem  eigenen  Rechtet),
er  muß  aber  auch  im  Interesse  des  Schuldners  thätig
  sein,  als  dessen  procurator  er  dem  Käufer  gegenüber
  zu  betrachten  ist  ).  ·

Er  haftet  daher  dem  Schuldner,  in  dessen  Namen
  er  verkauft,  für  jede  Verabsäumung  der  einem
Geschäftsführer  obliegenden  Sorgfalt,  dem  Käufer
  dagegen  haftet  er  nur  dafür,  daß  er  als  Pfandnehmer
  zum  Verkaufe  berechtigt  und  ein  bevorzugterer
  Pfandgläubiger  nicht  vorhanden  sei,  während
jeder  andere  Eviktionsanspruch  des  Käufers  nur  gegen
  den  Schuldner  erhoben  werden  kann.

Hienach  wäre  schon  in  dem  Falle,  wenn  der  Gläu-1)

  Fr.  42  de  pign.  act.  (13,  7):  „cum  in  venditione
(scil.  pignoris)  suum  oreditor  negotium  gerat“.
Vergl.  Seuffert's  Archiv  XXII,  220.  »

I)F1··29kam.ekciso.(10,2):,,quodckeditokogIt,
pro  eo  habendum  est,  ac  si  debitor  per  proouratorem
  egisset“.