Auspfändungsergebniß.  Separationsanspr.  169

biger  das  Gericht  um  den  Verkauf  seines  Vertragspfan-=des
  requirirt  3),  das  behauptete  Mandatsverhältniß
nicht  außer  allem  Zweifel,  weil  nun  das  Gericht  in  demselben
  Maße  wie  der  Gläubiger  auch  als  procurator
  des  Schuldners  und  jedenfalls  nicht  ausschließend
als  Mandatar  des  Gläubigers  zu  handeln  hätte;
wenn  es  sich  jedoch  um  ein  Judizialpfand,  um  einen
  gerichtlichen  Zwangsverkauf  handelt,  wird  man
ein  zwischen  dem  Gerichte  und  dem  Gläubiger  bestehendes
  Mandatsverhältniß  ganz  und  gar  in  Abrede
  stellen  können.

Unter  Annahme  eines  solchen  Mandatsverhältnisses
  müßte  nämlich  dem  Gläubiger,  wenn  etwa
das  verkaufende  Gericht  das  Pfand  ohne  Baarzahlung
  hinausgegeben  hätte,  ein  Klagerecht  gegen  den
zahlungsflüchtigen  Käufer  zustehen,  was  aber  keineswegs
  der  Fall  ist");  der  Gläubiger  müßte  ferner  dem
Käufer  wenigstens  in  dem  beschränkten  Maße,  wie
der  selbstverkaufende  Gläubiger,  Gewährschaft  leisten,
während  er  hier  von  jeder  Eviktionsleistung  frei  ist,  und
er  dürfte,  was  ihm  jedoch  das  Gesetz  ausdrücklich  gestattet?),
  beim  gerichtlichen  Verkaufe  ebensowenig,
wie  beim  Privatverkaufe,  bei  welchem  es  ihm  untersagt
  ist,  als  Käufer  auftreten,  weil  sonst  Käufer
und  Verkäufer  in  einer  und  derselben  Person  vereinigt
  wären.

3)  Nach  bayer.  Rechte  hat  der  Gläubiger  den  Verkauf
des  Pfandes  jedesmal  durch  den  ordentlichen  Richter
  vornehmen  zu  lassen,  und  dieser  verkauft  dann
statt  des  Schuldners  im  Namen  desselben.  LR.
Th.  II  Kap.  VI  8.  12  Nr.  3  (fünftens)  und  Anm.
Nr.  1  lit.  b  und  Nr.  6  lit.  b;  Th.  IV  Kap.  II
6.  16  Nr.  7  und  Anmerk.  Nr.  10  lit.  b  und  o.

4)  Fr.  15  8.  7  de  re  judic.  (42,  1):  „cum  neo  babeat
  actionem  adversus  eum  (emtorem)  is.  oui
judicatum  fleri  desideratur.  —  Vergl.  bayer.
Prozeßnovelle  v.  17.  Nov.  1837  8.  86.

)  Const.  2  si  in  causa  judic.  (8,  23.)