Auspfändungsergehniß.  Separatlonsanspr.  171.

geln  des  Eigenthumserwerbes  nur  in  der  wirklichen
Aushändigung  des  Geldes  bestehen,  so  daß  nicht
einmal  eine  die  Ausbezahlung  anordnende  Gerichtsdekretur
  genügen  könnte.  —

Der  Verfasser  der  erwähnten  Erörterung  bezieht
sich  zur  Unterstützung  seiner  Meinung  auf  Windscheid,
  welcher,  indem  er  in  seinem  Pand.-Lehrb.
Bd.  1  §.  237  Nr.  4  aufstellt,  daß  der  selbstverkaufende
  Gläubiger  durch  Uebergabe  von  Seite  des
Käufers  das  Eigenthum  des  Kaufpreises  erwerbe,
in  Note  22a  beifügt,  daß  beim  gerichtlichen  Verkaufe
  der  Richter  als  Stellvertreter  des  Gläubigers
in  der  Besitz=  und  Eigenthums-Uebertragung  anzusehen
  sei.  Windscheid  spricht  aber  hier  von  einem
auf  Regquisition  des  Gläubigers  durch  das  Gericht
bethätigten  Verkaufe  eines  Vertragspfandes  und
nicht  eines  Judizial-Pfandes,  was  sich  insbesondere
auch  daraus  ergibt,  daß  er  diese  Note  ganz  allein
durch  Bezugnahme  auf  Seuffert's  Archiv  II,  355
begründet.  Dort  ist  nämlich  ein  Erkenntniß  des
OAG.  Dresden  über  einen  Fall  mitgetheilt,  in
welchem  der  Gläubiger  ein  Vertragspfand  und  zugleich,
  wenn  die  Schuld  nicht  bis  zu  einem  bestimmten
  Tage  bezahlt  wäre,  ausdrücklich  die  Befugniß
  zum  Selbstverkaufe  erhalten,  es  jedoch
vorgezogen  hatte,  das  Gericht  um  den  Verkauf  zu
requiriren.  Das  OAG.  erkannte,  daß  der  Gläubiger
  durch  die  gerichtliche  Vereinnahmung  des  Erlöses
  das  Eigenthum  desselben  erhalten  habe,  weil
durch  das  Gericht  lediglich  ein  Geschäft  des  Gläubigers
  vollzogen  worden  sei.

Ob  nun  eine  solche  Parteistellung  des  Gerichtes
  auch  bei  dem  richterlichen  Zwangsverkaufe  anzunehmen
  sei,  darüber  schweigt  das  Erkenntniß;  in
einem  anderen  Falle  hat  aber  der  nämliche  Gerichtshof
  (Seuffert's  Archiv  VI,  109)  diese  Frage
verneinend  beantwortet  (vergl.  auch  Archiv
XIX,  17).