172  Haftung  pro  nowine  bono.  Not.-Ges.  Art.  14.

Die  erwähnte  Erörterung  beruft  sich  für  die
dort  aufgestellte  Ansicht  auch  auf  Dernburg
(Pfandrecht  Bd.  I  S.  418).  Hier  wird  nun  allerdings
  vom  pignus  jadiciale  gehandelt  und  dabei
gesagt,  bei  den  Neueren  scheine  die  Ansicht  vorzuwalten,
  daß  der  Richter  und  Exekutor  Mandatar
der  Parteien  sei,  in  deren  Angelegenheit  er  fungirt,
und  daß  er  daher,  wenn  er  bei  der  Hilfsvollstreckung
  Pfandgegenstände  saisire,  Mobilien  notire  oder
Gelder  erhebe,  statt  der  requirirenden  Partei  handle
und  diese  hierdurch  Pfandrechte  und  Eigenthumsrechte
  erwerbe;  seine  eigene  Meinung  spricht  aber
Dernburg  dahin  aus,  daß  das  Gericht  aus  dem
erlösten  Kaufpreise  die  Forderung  des  Gläubigers
zu  tilgen  habe,  und  daß  erst  mit  dem  Augenblicke
der  wirklichen  Zahlung  das  Eigenthum  an  dem  Erlöse
  auf  den  Gläubiger  übergehe,  weshalb  auch  die
Gefahr  des  Unterganges  vor  der  Ausbezahlung  an
den  Kreditor  den  Schuldner  treffe.

Diese  Meinung,  mit  welcher  auch  die  bisherige
Praxls  der  bayerischen  Gerichte  übereinstimmt,  wird
wohl  die  richtige  sein.  Rm.

3.

Haftung  für  die  Einbringlichkeit  einer  cedirten  Hypothek-Forderung.
  Art.  14  des  Notariatsgesetzes.  Obligatio  naturalis.


B.,  welcher  an  M.  eine  Hypothek-Forderung
cedirt  hatte,  soll  sich  hiebei,  weil  der  Schuldner  sich
in  mißlichen  Vermögensverhältnissen  befand  und  das
Hypothekenobjekt  schon  zur  Zeit  der  Cession  zur  Subhastation
  ausgeschrieben  war,  verbindlich  gemacht
haben,  dem  Cessionar  1000  fl.  zu  bezahlen,  wenn
der  Versteigerungs-Erlös  die  cedirte  Forderung  nicht
vollständig  decken  sollte.

Die  von  M.  auf  Bezahlung  dieser  Summe
gestellte  Klage  blieb  erfolglos,  well  jenes  Versprechen
  in  die  notarielle  Cessionsurkunde  nicht  aufge-