Haftung  pro  nomine  bono.  Not.-Ges.  Art.  14.  173

nommen  war.  Nachdem  in  den  oberstrichterlichen
Gründen  die  klägerische  Behauptung,  daß  fragliches
  Versprechen  als  ein  ein  dingliches  Recht
nicht  betreffender  und  blos  accidentaler  Vertragsbestandtheil
  nach  Art.  14  des  Not.-Ges.  der  notariellen
  Beurkundung  nicht  bedurft  habe,  ausführlich
widerlegt  ist,  wird  daselbst  fortgefahren:

In  der  Replik  hat  Kläger  noch  bemerkt,  nach
der  Beurkundung  der  notariellen  Cession  habe  er  den
Beklagten  gefragt,  warum  von  dem  fraglichen  Versprechen
  in  der  Notariatsurkunde  nichts  erwähnt  sei,
und  hierauf  habe  Beklagter  erwidert,  es  sei  dieses
nicht  nothwendig  gewesen;  er,  Kläger,  habe  ja  sein,
des  Beklagten,  Wort  dafür,  daß  er  am  Versteigerungstage
  1000  fl.  an  ihn,  Kläger,  bezahlen  werde,
falls  seine  Forderung  aus  dem  Steigerungserlöse
nicht  bezahlt  werden  könnte.  Es  ist  daher  noch  zu
prüfen,  ob  nicht  etwa  in  dieser  nach  der  notariellen
Verlautbarung  des  Cessionsvertrages  erfolgten  Thatsache
  ein  selbständiger  Vertrag  zu  finden  ist,  aus
welchem  die  Klagbitte  des  M.  für  gerechtfertigt  erachtet
  werden  könnte.  Daß  durch  einen  solchen
späteren  mündlich  abgeschlossenen  Vertrag  Beklagter
  die  Haftung  für  die  Einbringlichkeit  des  von  ihm
abgetretenen  Forderungstheiles  wirksam  hätte  übernehmen
  können,  unterliegt  allerdings  keinem  Zweifel,
  weil  dieser  Vertrag  kein  dingliches  Recht  an
einer  unbeweglichen  Sache  mehr  betroffen,  sohin  zu
selner  Giltigkeit  keiner  notariellen  Beurkundung  erfordert
  hätte.  —  Bl.  f.  RA.  Erg.-Bd.  zu  Jahrg.  31  u.  32
S.  108,  Bd.  32  S.  332,  Bd.  33  S.  190.  —
Aus  den  erwähnten  Angaben  in  der  Replik  sind  jedoch
  die  Merkmale  eines  Vertrages  keineswegs  zu
entnehmen.  Die  Erklärung,  welche  hienach  Beklagter
  damals  abgegeben  haben  soll,  bestand  in  einer
bloßen  Hinweisung  auf  eine  dem  Notariatsakte  vorausgegangene
  Verabredung  und  enthält  keine  Aeußerung
  des  Willens  zur  Uebernahme  einer  neuen