174  Haftung  pro  nomine  bono.  Not.-Ges.  Art.  14.

Verbindlichkeit.  Sie  war  somit  kein  Versprechen,
sondern  nur  ein  Geständniß  des  Beklagten,  wodurch
  kein  selbständiger  Klagegrund  erzeugt  werden
konnte.  Kläger  betrachtete  selbst  diese  Erklärung
nicht  als  eine  solche,  welche  darauf  gerichtet  war,
ihn  zu  berechtigen  und  den  Beklagten  zu  verpflichten.
  Er  erwiderte  weder  dieselbe  sofort  mit  einer
Acceptationserklärung,  noch  leitete  er  im  gegenwärtigen
  Rechtsstreite  hieraus  einen  besonderen  Verpflichtungsgrund
  für  den  Beklagten  ab.  Er  scheint
sie  vielmehr  nur  erwähnt  zu  haben  zur  Bekräftigung
  seiner  Behauptung  über  das  dem  Notariatsakte
  vorausgegangene  Uebereinkommen  und  zum
Nachweise  dafür,  daß  der  Beklagte  dasselbe  auch
nachher  noch  für  verbindlich  erachtete.  Dieser  Meinung
  kann  jedoch  ein  entscheidender  Einfluß  gegenüber
  der  klaren  gesetzlichen  Bestimmung,  nach  welcher
  jenes  mündliche  Uebereinkommen  mit  Nichtigkeit
behaftet  ist,  nicht  beigelegt  werden.  -

«OAGErk.v.18.Mäi·31870RNr.1125v.1869.

Nachschrift  des  Einsenders.  Die  Richtigkeit
  dieser  Entscheidung  wird  um  so  minder  zu  bezweifeln
  sein,  als  gegenwärtiger  Streit  nach  bayerischem
  Rechte  zu  entscheiden  war  und  das  bayer.
LR.  in  Th.  IV  Kap.  X  F§.  22  das  römische  con-Sstitutum
  debiti  proprü  beseitigt,  während  der  in
der  Replik  erzählte  Vorgang  jedenfalls  nicht  als
selbständiger  Vertrag  angesehen  werden  kann.

Hätte  sich  aber  dieser  Vorgang  in  einem  nach
gemeinem  Rechte  zu  entscheidenden  Falle  ergeben,
  und  wäre  derselbe  vom  Kläger  auch  wirklich
als  Verpflichtungsgrund  geltend  gemacht  worden,
so  wäre  die  Frage  zu  prüfen  gewesen,  ob  nicht  ein
rechtsverbindliches  constitutum  debiti  proprü  entstanden
  sei,  indem  sich  das  gemeine  Recht  der  Einseitigkeit,
  auf  welcher  obige  Landrechtsstelle  beruht,
nicht  schuldig  gemacht,  sondern  das  constitutum