176  Haftung  pro  nomine  bono.  Not.-Ges.  Art.  14.

denselben  auf  ein  blos  moralisches,  nicht  juristisches
Element  zurückführt.  Puchta,  Pand.  §.  137  Note
d  und  Vorles.  Vergl.  Savigny,  Obl.-R.  Bd.  1.
S.  129.  Uebrigens  behaupten  Viele  das  Dasein
einer  obligatio  naturalis  selbst  in  den  Fällen,  in
welchen  die  Entstehung  einer  Obligation  durch  positive
  Gesetze  von  zwingender  Natur  untersagt
ist,  indem  sie  annehmen,  daß  solche  Verbote
dem  jus  gentium,  auf  welchem  die  obl.  naturalis
beruht,  fremd  seien;  hiegegen  entscheidet  aber,  daß,
wie  von  Savigny  (Obl.-R.  Bd.  1  S.  43  und  108,
vergl.  Syst.  Bd.  1  S.  116  und  Bd.  VIII  S.  33
ff.)  gelehrt  wird,  in  solchen  Fällen  das  jus  ci-Vile
  dergestalt  in  das  jus  gentium  eingreift,  daß
die  Wirkungen  des  letzteren  entkräftet  werden,  da
die  Anerkennung  des  positiven  Gesetzes  selbst  schon
zu  den  Regeln  des  jus  gentium  gehört.

Nach  dieser  Lehre  darf  also,  wenn  ein  Gesetz,
wie  dieses  im  Art.  14  des  Not.-Ges.  der  Fall  ist,
als  Folge  der  vernachlässigten  Form  die  Nichtigkeit
des  Vertrages  ausspricht,  bezüglich  dieser  Nichtigkeit
jwischen  jus  civile  und  jus  gentium,  zwischen  obigatio
  civilis  und  naturalis  nicht  unterschieden,  es
muß  die  leßztere  wie  die  erstere  als  ausgeschlossen
angenommen  werden.  «

Demnach  wäre  vorliegender  Fall  gemeinrechtlich
  ebenso  zu  entscheiden  gewesen,  wie  ihn  der  oberste
Gerichtshof  nach  bayer.  Rechte  entschieden  hat.

Rm.

Berichtigung.

Im  Beilagenhefte  zu  Bd.  XXXIV  (Repertorium  Über  die
Landtagsverhandlungen  ü.  d.  b.  Civilprozebordnung  v.  29.  Apr.
1869)  S.  4.  Art.  33  Zeile  1  ist  nach:  „PA.  I,  31—33“,  einzuschalten:
  „61—62“.

Redakt.;  Dr.  Steppes.  Verl.:  Palm  4  Enke  (Adolph  Enke)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;  Sohn.