178  Unterfränkische  Provinzialrechte.

Marksteinen  längst  vergangener  Territorialverhältnisse
  in  die  heutige  Welt  hereinragen,  in  manchen
Materien  den  Rechtsanschauungen  und  Bedürfnissen
der  Gegenwart  nicht  mehr  genügen.

Die  durchgreifenden  legislativen  Reformen,
welche  sich  in  neuerer  Zeit  in  unserem  Lande  vollzogen,
  berührten  die  wichtigsten  Zweige  der  Rechtspflege,
  namentlich  das  Strafrecht  und  den  Strafprozeß,
  die  Gerichtsverfassung,  das  Notariat  und
nunmehr  auch  den  Civilprozeß,  sie  ließen  aber  ein
großes  und  wichtiges  Feld  für  die  Gesetzgebung
offen,  nämlich  das  Civilrecht.  Mag  das  Bedürfniß
nach  einer  deßfallsigen  zeitgemäßen  Erneuerung  auch
in  jenen  Landestheilen  nicht  so  rege  sein,  welche  als
ein  größeres  geschlossenes  Rechtsgebiet  nach  einem
einheitlichen  civilrechtlichen  Systeme  leben,  so  ist  doch
da,  wo  eine  so  große  Mannigfaltigkeit  von  Rechtsbestimmungen
  auf  einen  nicht  sehr  ausgedehnten
Raum  sich  zusammendrängt,  dieses  Bedürfniß  weit
fühlbarer.

Betrachten  wir  zunächst  das  den  größten  Theil
des  unterfränkischen  Kreises  beherrschende  Würzburger
Landrecht,  so  wird,  wenn  man  sich  nicht  geradezu
auf  den  Standpunkt  eines  laudator  temporis  acti
stellen  will,  die  Ueberzeugung  von  einer  Reformbedürftigkeit
  desselben  Eingang  finden.

Was  nämlich  die  allgemeine  Gütergemeinschaft
betrifft,  so  erscheint  die  Frau  gegenüber  dem  Manne
rechtlich  zu  einer  fast  vollständigen  Willenlosigkeit
verurtheilt,  und  das  Rechtsmittel,  welches  ihr  gegen
die  das  ganze  gemeinschaftliche  Vermögen  umfassenden
Verfügungen  des  Mannes  in  der  reclamatio  uxoria
eingeräumt  ist,  stellt  sich  als  eine  ziemlich  problematische
  Hilfe  dar  sowohl  wegen  der  kurzen  Verjährungsfrist
  dieser  Reseissionsklage  als  wegen  der
Schwierigkeit  des  hiemit  verbundenen  Beweises.  Die
allgemeine  Gütergemeinschaft  ist  auch  mehr  auf  die