Unterfränkische  Provinzialrechte.  179

Stabilität  jener  Familien=  und  Vermögensverhältnisse
  gegründet,  welche  vorwiegend  dem  auf  Grund
und  Boden  angesessenen  Bevölkerungstheile  eigen  ist;
viel  weniger  angemessen  erscheint  sie  für  Handelsund
  industrielle  Verhältnisse,  daher  es  denn  auch
vorkommt,  daß  man  in  Kreisen,  welche  dem  Handelsstande
  angehören,  oder  sich  mit  größeren  industriellen
  Unternehmungen  befassen,  durch  Eheverträge
  sich  von  der  Herrschaft  der  allgemeinen  Gütergemeinschaft
  emanzipirt.  Hart  ist  die  Bestimmung
über  die  Grund=  oder  Dritttheilung.  Ohne  zu  berücksichtigen,
  ob  die  Vermögenstheilung  durch  eine
schuldhafte  Handlung  der  Eltern  herbeigeführt  wurde,
ohne  Rücksicht,  ob  viel  oder  wenig  Kinder  vorhanden
  sind,  ob  das  Vermögen  vom  Vater  oder  der
Mutter  herrührt,  fallen  schlechtweg  zwel  Drittel  des
Vermögens  den  Kindern,  ein  Drittel  den  Eltern
zu,  so  daß  gar  oft  einem  verwittweten  Ehetheile  die
Wiederverheirathung  unmöglich  gemacht  wird  und
die  Kinder  auf  Kosten  der  Eltern,  welche  vielleicht
das  Vermögen  durch  ein  Leben  voll  Fleiß  und  Sparsamkeit
  erwarben,  bevorzugt  werden.  Gegen  alle
natürliche  Billigkeit  streitet  ferner  jene  Bestimmung
des  Intestaterbrechtes,  wonach  in  der  II.  Klasse  ausschließlich
  die  Aszendenten,  und  erst  in  der  III.  Klasse
die  Geschwister  berufen  sind).

Endlich  gibt  das  Institut  der  Einkindschaft  Ursache
  zu  ernsten  Bedenken,  in  welcher  Hinsicht  wir
auf  Zu  Rhein,  Zeitschrift  für  Theorie  und  Praxis
der  Rechtswissenschaft  Bd.  1  S.  23  ff.  verweisen.

Die  Schwierigkeiten  der  Durchführung  eines
allgemeinen  Civilgesetzbuches,  wie  solches  in  Tit.  VIII
§.  7  der  Verf.-Urk.  in  Aussicht  gestellt  ist,  sind

1)  Sölhaß,  Würzburger  Landrecht  S.  235  Anmerkung

