180  Unterfränkische  Provinzialrechte.

ebensowenig  zu  unterschätzen,  als  die  hiemit  verbundenen
  in  das  Volksleben  tief  einschneidenden
Folgen.  Allein  gleichwohl  ist  es  geboten,  diejenigen
Gründe  zu  konstatiren,  welche  eine  durchgreifende
Reform  des  Civilrechtes  in  die  erste  Reihe  der
einer  künftigen  legislativen  Thätigkeit  vorbehaltenen
Postulate  stellen.

Zu  den  nachstehenden  Erörterungen  über  einzelne
  Materien  aus  den  unterfränkischen  Partikularrechten
  ergab  sich  bei  der  Dienstesaufsicht  über  die
freiwillige  Rechtspflege  Anlaß.  Eine  pragmatische
Zusammenstellung  des  Materiales  für  die  Lösung  der
betreffenden  Fragen  dürfte,  ohne  einen  maßgebenden
Anspruch  für  die  richterliche  Entscheidung  im  kontentiösen
  Wege  zu  erheben,  immerhin  dazu  beitragen,
um  auf  eine  Ausgleichung  der  in  der  Praxis  der
freiwilligen  Gerichtsbarkeit  annoch  bestehenden  Differenzen
  hinzuwirken,  ein  Ziel,  welches  schon  durch
§.  10  Abs.  3  der  Bekanntmachung  vom  20.  Febr.
1863  (Reg.-Bl.  1863  S.  129)  der  Bethätigung
der  Dienstesaufsicht  vorgesetzt  sst.  ·

I.  Fränkisches  Landrecht.

Auflösung  der  Pflegschaft  ber  vereinkindschaftete  minderjährige

  Kinder.

Die  Uebung  bei  den  Einzelngerichten  ist  darüber
nicht  gleichförmig,  ob  die  über  minderjährige  Kinder
geführten  Pflegschaften  durch  die  Einkindschaftung  aufzulösen
  seien,  oder  ob  für  solche  Kinder  bis  zu  deren
Großjährigkeit  eine  Spezialkuratel  fortzudauern  habe.

Daß  die  Vormundschaft  mit  der  Einkindschaftung

  ihr  Ende  erreiche,  ist  nach  der  kaiserlichen
Landgerichts-Ordnung  Th.  III  Tit.  108  8.  1  Tit.