Einkindschaft.  Pflegschaft.  Fränk.  LR.  481

118  §F.  1,  2,  8  gewiß?).  Dieß  stimmt  mit  dem  allgemeinen
  civilrechtlichen  Grundsatze  überein,  wonach
die  unirten  Kinder  in  die  väterliche  Gewalt  des
Stiefvaters  fallen,  eine  Vormundschaft  also  nicht
nebenher  bestehen  kann.

Nun  behält  aber  die  Landger.-Ordn.  Tit.  118
§.  8  die  Bestimmungen  des  Tit.  117  vor,  woselbst
in  §.  1  u.  4  vorgeschrieben  ist,  daß  der  zur  Aufrichtung
  der  Einkindschaft  beigezogene  Vormund  bei
Pflicht,  und  Eid  auf  die  Haushaltung  der  Eltern
und  auf  die  Erziehung  der  Kinder  zu  achten  und
nöthigenfalls  gerichtliche  Anträge  zu  stellen  habes).
Da  ferner,  wenn  ein  Voraus  stipulirt  ist,  hieran
den  Eltern  vermöge  der  Landger.-Ordn.  Th.  III
Tit.  39  §.  10  die  Nutznießung,  den  Kindern  aber
das  Eigenthum,  ebenso  ein  gesetzlicher  Rechtstitel
zur  Erwerbung  einer  Hypothek  an  dem  elterlichen
Vermögen  nach  §.  12  Nr.  7  des  Hyp.-Ges.,  beziehungsweise
  bei  Vergantung  der  Eltern  ein  Vorrecht
  in  vierter  Klasse  nach  §.  25  Nr.  1  der  Prior.=Ordn.
  zusteht  "!),  so  kann  auch  aus  diesen  Verhältnissen
  eine  Kollision  der  Interessen  der  unirten
Kinder  mit  der  Familiengewalt  und  somit  die  Nothwendigkeit
  entstehen,  eine  selbständige  Vertretung
der  Kinder  im  Wege  einer  Spezialkuratel  vorzukehren.


Durch  Justizmin.-Entschließung  vom  3.  Febr.
1869,  die  Beaufsichtigung  des  Pflegschaftswesens
pro  1866s|67  betr.,  erging  eine  Direktive  des  Inhaltes,
  „daß,  da  durch  die  Einkindschaftung  die
Vormundschaft  aufhöre  und  die  unirten  Kinder  in
die  ordentliche  Gewalt  der  Eltern  treten,  eine  Pfleg-3)

  Schelhaß  a.  a.  O.  S.  107  Anmerk.  5,  Rosenkrantz,
  Haenbönck  des  Bealsafftmefens  K.  40.

2)  Schelhaß

"0  Schelhaß