182  Ehefräuliche  Interzession.  Mainzer  LR.

schaft  nur  aus  einem  besonderen  Grunde  wie  in  der
Landg.-Ordn.  Th.  III  Tit.  117  8.  1  statuirt,  in
der  Eigenschaft  einer  Spezialkuratel  fortdauern  oder
auch  später  bei  einem  neu  sich  ergebenden  Anlasse
bestellt  werden  könne.“  Um  also  nicht  nutzloser
Weise  Vormundschaften  fortzuführen,  wären  solche
durchweg  bei  stattfindender  Einkindschaftung  aufzulösen,
  wogegen  nichts  im  Wege  steht,  in  jenen  Fällen,
  da  ein  Voraus  stipulirt  wurde,  eine  Spezialkuratel
  bis  zur  Großjährigkeit  der  unirten  Kinder
fortdauern  zu  lassen,  und  in  dem  besonderen  Falle,
welcher  in  Th.  III  Tit.  117  8.  1  der  Landg.-Ordn.
erwähnt  ist,  zur  Bestellung  einer  Spezialkuratel  erst
bei  sich  ergebendem  Anlasse  zu  schreiten.

II.  Mainzer  Landrecht.

A.  Interzessionen  der  Ehefrauen  ’).

Nach  Tit.  IV  8.  4  des  Mainzer  Landrechtes
und  churmainzischer  Verordnungvom  15.  Jan.  1785
Nr.  7  (Dr.  Kurz,  Kommentar  zum  Mainzer  Landrecht
  S.  683)  hat  bei  Interzessionen  der  Ehefrauen
der  Verzicht  auf  die  eheweiblichen  Freiheiten  nach
vorgängiger  Certioration  auf  Handtreue  an  Eidesstatt
  zu  geschehen.  Gemäß  Art.  20  des  Not.-Ges.
liegt  die  Certioration,  wo  solche  gesetzlich  vorgeschrieben
  ist,  den  Notaren  ob.  Es  entstand  nun  die
Frage,  ob  auch  die  Abnahme  des  Handgelöbnisses

*)  Die  Mittheilung  dieser  Erörterung  rechtfertigt  sich
dadurch,  daß  die  darin  gegebenen  Aufschlüsse  für  die
Beurtheilung  bieher  entstandener  Rechtsverhältnisse
auch  dann  von  Interesse  bleiben,  wenn  das  den
Kammern  des  Landtages  im  Entwurfe  vorliegende
Gesetz  Über  Interzessionen  zu  Stande  kömmt.  —
Anm.  des  Herausgebers.