Ehefräuliche  Interzession.  Mainzer  LR.  183

dem  Notar  zukomme,  und  von  demselben  mit  Giltigkeit
  vorgenommen  werden  könne.  ’

Durch  Justizmin.-Entschl.  vom  10.  Juni  1864
Nr.  4,  die  Visitation  der  Notariate  pro  1863  betr.,
wurde  in  dieser  Beziehung  erklärt:

„Es  unterliegt  keinem  Bedenken,  daß  die  Notare
  befugt  seien,  auch  Eide  oder  Handgelübde  abzunehmen,
  wenn  eine  derartige  feierliche  Bekräftigung
  eines  Versprechens,  einer  Versicherung,  oder
eines  Verzichtes  bei  Rechtsgeschäften,  deren  Beurkundung
  im  Wirkungskreise  der  Notare  liegt,  durch
die  zur  Anwendung  kommenden  Gesetze  vorgeschrieben
  ist,  oder  nach  dem  Willen  der  Betheiligten  stattfinden
  soll.  Es  besteht  keine  gesetzliche  Bestimmung,
  vermöge  welcher  in  solchen  Fällen,  obwohl  die
Befugniß  zur  Beurkundung  des  Rechtsgeschäftes
auf  die  Notare  übergegangen  ist,  die  hiebei  nothwendige
  Abnahme  elnes  Eides  oder  Handgelöbnisses
den  Gerichten  vorbehalten  geblieben  wäre,  es  handelt
  sich  nicht  um  einen  Akt  richterlicher  Prüfung
oder  Bestätigung,  und  ebenso  wenig  übt  der  Notar
hiebei  eine  ihm  nicht  zustehende  Amtsgewalt  aus,
da  sich  seine  Aufgabe  nur  darauf  beschränkt,  die
freiwillig  abgelegte  feierliche  Bekräftigung  des  Verzichtes
  entgegenzunehmen  und,  daß  dies  geschehen,
zu  beurkunden.

Hienach  liegt  dem  Notar  auch  ob,  die  verzichtende
  Ehefrau  auf  die  gesetzlich  gebotene  feierliche
  Bekräftigung  des  Verzichtes  aufmerksam  zu
machen.“

In  der  Praxls  wird  dies  im  Gebiete  des
Mainzer  Landrechtes  so  gehandhabt  und  gegen  Notare,
  welche  die  Abnahme  des  Handgelöbnisses  in
vorkommenden  Fällen  unterließen,  erfolgte  sogar  disziplinäre
  Einschreitung,  weil  bei  Unterlassung  der