184  Ehefrauen.  Pflegschaft.  Mainzer  LR.

Abnahme  der  Handtreue  die  ehefräuliche  Verzichtserklärung
  anfechtbar  bleibt  ).

B.  Auflösung  der  Pflegschaft  bei  Verheirathung  einer  minderjährigen
  Person.

Das  Mainzer  Landrecht  Tit.  V  8.  13  bestimmt,
  daß  durch  die  Verheirathung  Minderjähriger
die  über  dieselben  bestehende  Kuratel  aufhöre.  -

Dies  wird  jedoch  in  der  Praxis  manchmal  so
ausgelegt,  daß  durch  die  Verheirathung  einer  minderjährigen
  Person  zwar  die  Personenkuratel  ihre
Endschaft  erreiche,  nicht  aber  die  über  das  Vermögen
  bestehende  Pflege.  Als  Beleg  könnten  hiefür
mehrere  spezielle  Fälle  namhaft  gemacht  werden.
Es  wird  nämlich  angeführt,  daß  die  churmainzische
Verordnung  vom  15.  Jannar  1785  Nr.  5  (Dr.
Kurz  a.  a.  O.  S.  682)  bestimme,  daß  eine  mit
ihrem  Ehemanne  sich  verpflichtende  minderjährige
Ehefrau  Üüber  das  privilegium  minorennitatis  im
Beisein-  eines  bestellten  Vormundes  belehrt  werden
soll,  und  unter  Beistand  des  Vormundes  sich  in  eine
Verpfändung  einlassen  mag,  was  dafür  spreche,  daß
eine  minderjährige  Person  durch  die  Verheirathung
keineswegs  den  Großjährigen  gleichgestellt  werde,
weil  ansonst  das  privilegium  minorennitatis  für
sich  nicht  fortdauern  könnte.

Auch  ist  im  angeführten  Kommentar  S.  320
angeführt,  wie  die  obige  Bestimmung  des  Mainzer
Landrechtes  nicht  so  zu  verstehen  sei,  als  ob  eine
minderjährige  Person  durch  Verheirathung  schlechtweg
  in  den  rechtlichen  Zustand  der  Großjährigkeit
übertrete,  vielmehr  eine  minderjährige  aber  verheirathete
  Person,  um  dem  Rechtszustande  der  Groß-5)

  Hlemit  findet  die  Anmerkung  oben  S.  35  ihre  Beantwortung.
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