Ehefrauen.  Pflegschaft.  Mainzer  LR.  185

jährigen  vollkommen  gleichgestellt  zu  werden,  noch
der  landesherrlichen  venia  aectatis  bedürfe.

Durch  Justizmin.-Entschl.  vom  14.  Juli  1869,
die  Beaufsichtigung  des  Pflegschaftswesens  pro
1869  betr.,  ist  erklärt,  daß,  obwohl  in  Tit.  V
§#.  13  des  Mainzer  Landrechtes  keine  Anhaltspunkte
für  die  Unterscheidung  liegen,  daß  durch  die  Verheirathung
  einer  minderjährigen  Person  zwar  die
Personenkuratel  aufhöre,  nicht  aber  die  über  ihr
Vermögen  bestehende  Pflege,  es  der  Entscheidung
der  Gerichte  anheim  gestellt  bleibe,  ob  mit  dem
Eintritte  der  Verehelichung  eines  Pfleglings  die
gänzliche  Auflösung  der  Pflegschaft  zu  erfolgen  habe.

In  Uebereinstimmung  mit  der  allegirten  Stelle
aus  Dr.  Kurz'  Kommentar  und  in  Anerkennung  des
Satzes,  daß  eine  minderjährige  Frauensperson  durch
die  Verheirathung  der  jura  minorum  nicht  verlustig
gehe,  muß  gleichwohl  die  beregte  Unterscheidung
zwischen  einer  Personen=  und  Vermögens-Kuratel
als  unzulässig  beanstandet  werden.  Denn  aus
der  Verordn.  vom  15.  Jan.  1785  läßt  sich  die
Fortdauer  einer  Vermögenspflege  nicht  rechtfertigen.


Dasjenige,  was  desßfalls  für  den  Fall  einer
ehefräulichen  Interzession  zu  Gunsten  des  Mannes
angeordnet  wird,  läßt  sich  lediglich  als  Bestellung
eines  curator  ad  hunc  actum  auffassen,  und  zwar
in  ganz  konsequenter  Weise,  da  für  eine  solche  Interzession
  die  eheherrliche  Gewalt  zurücktritt,  sohin
die  Frau  während  ihrer  Minderjährigkeit  eben  wegen
des  Zurücktretens  der  eheherrlichen  Gewalt  einer
speziellen  Vertretung  durch  einen  Pfleger  bedarf.

Es  dürfte  daher  keinem  Bedenken  unterliegen,
daß  bei  Verheirathung  minderjähriger  Personen  ohne
Unterscheidung  zwischen  Personen=  und  Vermögenskuratel
  die  Pflegschaft  aufgelöst  werde.

(Schluß  folgt.)