186  Handelssachen  im  Konkurse.  Kompetenz.

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtshofes,  Rompetenzkonflikte
  unter  Gerichten  betr.

Nach  ausgebrochener  Gant  steht  auch  die  Entscheidung  über

die  Luihet  der  zur  Zuständigkeit  der  Handelsgerichte  gehörigen

  noch  nicht  anhängigen  Forderungen  dem  Konkursgerichte
  zu.

Ueber  die  Kosten,  welche  durch  die  Klagestellung  bei  dem

für  unzuständig  erklärten  Gerichte  entstanden  sind,  hat  dieses

Gericht  zu  entscheiden.  «

Das  k.  Bezirksgericht  Traunstein  beschloß  am
24.  März  1868  auf  Antrag  zweier  Gläubiger  die
Eröffnung  des  Universalkonkurses  über  das  Vermögen
  des  verlebten  Bierbrauers  Joseph  N.  zu
T.  und  schrieb  nach  Rechtskraft  dieses  Beschlusses
die  Ediktstage  aus.

Am  I.  Ediktstage  liquidirte  der  Privatier  Joseph
  S.  für  sich  und  seine  Ehefrau  mehrere  Darlehensforderungen,
  wofür  Hypotheken  bestehen,  im
Betrage  zu  12500  fl.  Hiegegen  exzipirten  drei  Rechtsanwälte
  Namens  der  von  ihnen  vertretenen  Gantgläubiger,
  worauf  Adv.  D.  für  die  Eheleute  S.
am  III.  Ediktstage  replizirte.

Am  7.  August  1868  faßte  das  k.  Bezirkögericht
  Traunstein  den  Beschluß,  daß  mehrere  Liquidanten,
  und  darunter  insbesondere  die  Eheleute
S.,  zur  Liquidstellung  ihrer  Forderungen,  so  weit
sie  in  der  Gant  angefochten  wurden,  an  das  zuständige
  Handelsgericht  zu  verweisen  seien.  -

Hiegegen  reichte  der  Vertreter  der  Eheleute  S.
am  3.  September  1868  eine  Berufung  zum  k.
Appell.-Gerichte  von  Oberbayern  ein  und  bat  zugleich
  dem  vorgängig  um  Wiedereinsetzung  in  den
vorigen  Stand  wegen  unverschuldeter  Fristversäumniß.

In  Berücksichtigung  des  letzteren  Umstandes
reichte  dieser  Vertreter  für  dieselben  bel  dem  k