Handelssachen  im  Konkurse.  Kompetenz.  187

Handelsgerichte  München  r/J.  am  7.  Sept.  1868
vorsorglich  auch  eine  Klage  auf  Anerkennung  ihrer
liquidirten  Forderungen  gegen  die  von  den  oben
erwähnten  drei  Rechtsanwälten  vertretenen  Parteien
  mit  dem  Bemerken  ein,  daß  er  gegen  die  erstrichterliche
  Verweisung  der  Sache  zum  Handelßögerichte
  Berufung  ergriffen  habe.

Das  Handelsgericht  München  #IJ.  erließ  auf
diese  Klage  mehrere  Verfügungen  und  Bescheide,  wobei
  auch  ein  Zahlungsbefehl  an  die  Eheleute  S.  bezüglich
  der  Deserviten  eines  gegnerischen  Anwalts  erging.
Inzwischen  hatte  das  k.  Appell.-Gericht  von  Oberbayern
  am  22.  Jan.  1869  entschieden,  daß  das
Gantgericht  Traunstein  mit  Unrecht  die  von  den
Ehelenten  S.  in  der  Gant  liquidirten  Forderungen
zur  Liquidation  an  das  Handelsgericht  verwiesen
habe,  wovon  der  klägerische  Vertreter  das  Handelsgericht
  in  Kenntniß  setzte.  Dieses  beharrte
aber  auf  seiner  Zuständigkeit  in  Bezug  auf  die
Liquidationen  der  Eheleute  S.

Der  Vertreter  der  benannten  Ehelente  regte
hierauf  den  bestehenden  Kompetenzkonflikt  an  und
beantragte,  auszusprechen,  daß  das  Bezirksgericht
Traunstein  zur  Entscheidung  über  die  Liquidität  der
Forderungen  der  Eheleute  S.  zuständig  sei,  und
daß  dem  k.  Handelsgerichte  München  r/J.  auch  die  Zuständigkeit
  zur  Entscheidung  im  Kostenpunkte  mangle.

Vom  obersten  Gerichtshofe  wurde  dieser  Kompetenzkonflikt
  dahin  entschieden,  daß  das  k.  Bezirksgericht
  Traunstein  als  Gantgericht  zur  Verhandlung
und  Entscheidung  der  Liquidakionen  der  Eheleute  S.
zuständig  sei.  1)

1)  Wir  müssen  diese  Entscheidung  mittheilen,  da  die
entschiedene  Kompetenzfrage  nicht  allein  nach  Einf.=Ges.
  z.  Proz.=  Ordn.  v.  29.  Apr.  1869  Art.  21
noch  ferner  angeregt  werden  kann,  sondern  nach  Art.