188  Handelssachen  im  Konkurse.  Kompetenz.

Dieser  Ausspruch  ist  in  nachstehender  Weise
begründet:

Die  universelle  Eigenschaft  des  Konkursgerichtes  bringt
es  mit  sich,  daß  sämmtliche  Gläubiger,  es  mögen  außer
dem  Konkurse  ihre  Forderungen  zur  Verhandlung  und  Entscheidung
  vor  demselben  oder  einem  anderen  Gerichte,  vor
einem  ordentlichen  oder  außerordentlichen  Civilgerichte  sich
elgnen,  nach  eröffnetem  Konkurse  am  I.  Ediktstage  dieselben
vor  dem  Konkursgerichte  anzumelden  haben,  selbst  wenn  sie
vorher  schon  die  Immission  in  des  Schuldners  Güter  erlangt
  haben,  und  sind  nur  diejenigen  Gläubiger  hievon  ausgenommen,
  von  denen  feststeht,  daß  oihnen  ein  Separationsrecht
  zusteht  (GO.  Kap.  XIX  §.  5  Nr.  1).

Dieselbe  universelle  Eigenschaft  veranlaßt  auch,  daß
das  Konkursgericht  alle  bei  anderen  Gerichten  schon  anhängigen
  Streitsachen  an  sich  zieht,  jedoch  mit  Ausscheidung  der
Liquidstellung  der  Forderungen  von  der  Feststellung  des
Vorzugsrechtes  derselben  in  der  Art,  daß  dieselben  vor  dem
Konkursgerichte  nur  so  weit  liguidirt  und  instruirt  werden
sollen,  als  zur  Entscheidung  des  Prioritätspunktes  erforderlich
  ist,  während  die  Hauptliquidation  bei  dem  Gerichte,  wo
sie  zur  Zeit  der  Konkurscröffnung  schon  anhänzig  gsn,  aus
kartgesht  und  zu  Ende  geführt  werden  muß  (F.  13  Nr.  1—

a.  a.  O.).

Außerdem  aber  soll  ausnahmsweise  auch  noch  bei  Forderungen,
  welche  zur  Zeit  der  Eröffnung  des  Konkurses  vor
einem  Gerichte  noch  nicht  anhängig  sind!,  unter  gewissen
Voraussetzungen  die  Liquidation  derselben  von  den  Konkursakten
  getrennt  behandelt  und  je  nach  Beschaffenheit  der
Sache  an  dasjenige  Gericht,  wohin  dieselbe  sonst  von  Rechtswegen
  gehört,  zur  Verhandlung  und  Entscheidung  verwiesen
werden  (C.  14  a.  a.  O

Vorliegend  haben  die  Eheleute  S.  ihre  Foxderungen
vor  dem  k.  Bezirksgerichte  Traunstein  als  Konkursgericht
liquidirt  und  sind  die  Gantverhandlungen  in  Bezug  hierauf

1179  Abs.  1  und  Art.  1181  Abs.  1  der  Proz.-Ordn.

auch  für  das  am  1.  Juli  d.  J.  in  Kraft  tretende

Verfahren  von  Erheblichkeit  sein  dürfte.  —  Ueber

—  vergl.  jedoch  Proz-Ordn.  Art.  1181
a.