Handelssachen  im  Konkurse.  Kompetenz.  189

auch  durchgeführt  worben.  Nach  dieser  Durchführung  erachtete
  das  Konkursgericht  diese  Forderungen  sowohl  als
auch  noch  mehrere  andere  der  angemeldeten  Forderungen
wegen  ihrer  besonderen  Eigenschaft  zur  Zuständigkeit  besonderer
  Gerichte  geeignet  und  verwies  sie  deßhalb  im  Hinblicke
  auf  den  soeben  angezogenen  K.  14  zur  Liqudidstellung
vor  das  in  der  Sache  zuständige  Handelsgericht.

Diese  Gesetzesstelle  schreibt  nun  allerdings  bezüglich  der
vor  der  Gant  noch  nicht  bei  Gericht  anhängig  gewordenen
Forderungsansprüche  vor,  daß,  wenn  sie  wegen  ihrer  großen
Weitschichtigkeit  oder  wegen  ihrer  ganz  besonderen  Eigenschaft
  vor  dem  Konkurgerichte  nicht  oder  wenigstens  nicht
ohne  große  Beschwerniß  liquidirt  werden  können,  zur  Vermeidung
  aller  Verwirrung  und  Unordnung  dieselben  von
den  Konkursakten  getrennt  behandelt  oder,  wenn  sie  nach
Beschaffenheit  der  *sn  vor  ein  anderes  Gericht  gehören,
zur  Verhandlung  und  Entscheidung  dahin  verwiesen  werden
sollen.  Allein  die  Frage,  ob  wegen  der  großen  Weitschichtigkeit
  oder  der  besonderen  Eigenschaft  der  Sache  der
Fall  der  Verweisung  derselben  zur  gesonderten  Verhandlung
  und  Entscheidung  gegeben  ist,  hängt  nur  von  dem
Ermessen  des  Konkursgerichtes  ab  und  geht  auf  Beschwerde
der  hiebei  interessirten  Parteien  an  die  dem  Konkursgerichte
  vorgesetzten  höheren  Gerichte  in  derselben  Weise  über.

Da  nun  auch  Forderungen,  deren  Beurtheilung  der
Sache  nach  der  Zuständigkeit  des  Handelsgerichtes  anheimfallen,
  wenn  sie  erst  nach  Eröffnung  des  Konkurses  gegen
den  Schuldner  zur  gerichtlichen  Kognition  gebracht  werden,
nach  dem  Eingangs  erwähnten  Grundsatze  in  der  Regel
nur  vor  dem  Konkuroögerichte  zur  Verhandlung  und  Entscheidung
  gebracht  werden  könncn  und  blos  ausnahmsweise
auf  Verweisung  des  Konkursgerichtes  oder  der  diesem  vorgesetzten
  Obergerichte  an  das  Handelsgericht  übergehen,  so
konnte  das  k.  Handelsgericht  München  r/J.  in  Bezug  auf
die  Konkursliquidationen  der  Eheleute  S.  seine  Zuständigkeit
  auch  nur  aus  der  erfolgten  Verweisung  durch  das  Konkursgericht
  ableiten,  und  nachdem  diese  Verweisung  wegen
erhobener  Berufung  der  Eheleute  S.  das  Konkurêgericht
noch  nicht  endgiltig  hatte  aussprechen  können,  das  k.  Appell.-Gericht
  von  Oberbayern  in  II.  Instanz  aber  eine  besondere
  Eigenschaft  der  Sache,  die  eine  Verweisung  derselben
  zum  Handelsgerichte  erheischte,  hierin  nicht  gefunden
hat,  so  war  diese  von  der  rechtskräftigen  Verweisung  der