190  Handelssachen  im  Konkurse.  Kompetenz.

Sache  erst  abhängige  Zuständigkeit  des  Handelsgerichtes
München  r/J.  auch  noch  gar  nicht  eingetreten;  vielmehr
ist  durch  diesen  appell.-gerichtlichen  Ausspruch  die  Sache
vor  wie  nach  bei  der  Zuständigkeit  des  Konkursgerichtes
geblieben.

Mit  Unrecht  gründet  daher  das  Handelsgericht  München
  rJ.  seine  Zuständigkeit  in  dieser  Sache  auf  die  erwähnte
  Bestimmung  des  Kap.  XIX  §.  14  der  G0.

Ebenso  wenig  treten  der  vorstehenden  Auffassung  auch
die  Bestimmungen  der  Wechsel=  und  Merkantilger.-Ordn.
.v.  J.  1785  Kap.  I  F.  1  und  2,  Kap.  X  8.  10  und  Kap.
XI  S.  1,  wie  das  Handelsgericht  München  rJ.  annimmt,
entgegen.  ·

Kap.lfprichtzwar-ins.1und2imAllgemeinen
aus,  daß  das  angeordnete  Wechselgericht  alle  Wechsel=  und
Merkantilstreitigkeiten  cum  derogalione  omnium  aliarum
instantiarum  et  privilegiorum  zu  untersuchen  und  zu  verbescheiden
  habe;  der  §.  5  des  Kap.  XI,  welches  den  Konkursprozeß
  zum  Inhalte  hat,  läßt  aber  ausdrücklich  entnehmen,
  daß  Wechselschulden  von  der  Behandlung  durch
das  Konkursgericht  nicht  ausgenommen  sein  sollen,  und  trifft
deshalb  auch  nur  zur  Beschleunigung  der  Konkurssachen
selbst,  bei  welchen  Wechselschulden  mit  unterlaufen,  einige
Anordnungen  und  wird  dann  unter  Buchstabe  F  noch  besonders
  angefügt,  daß  es  außerdem  bei  der  Verordnung  des
Kap.  XIX  der  GO.  sein  Verbleiben  habe.

Wenn  ferner  Kap.  XI  §&amp;.  1  der  W.=  und  M.-GO.
vorschreibt,  daß  mit  dem  Eintritte  der  Gantmäßigkeit  des
Schuldners  die  Exekution  gegen  denselben  nicht  mehr  vorhenommen
  oder  fortgesetzt,  sondern  das  Ganze  zum  Gantgerichte
  überwiesen  werden  soll,  so  stimmt  dicse  Anordnung
mit  jener  der  GO.  Kap.  XIX  F.  13  vollkommen  überein,
worin  festgesetzt  ist,  daß  die  Liquidation  der  vor  Eröffnung
des  Konkurses  bei  anderen  Gerichten  schon  anhängigen  Streitsachen
  daselbst  auch  zu  Ende  zu  führen  und  dem  Gantgerichte
  nur  die  Bestimmung  der  Priorität  der  sämmtlichen
Gläubiger  vorbehalten  ist,  zu  welchem  Behufe  auch  alles
durch  die  Erekution  Erlangte  an  das  Konkursgericht  abgegeben
  werden  muß.

Daß  gemäß  Kap.  X  §F.  10  dem  Wechselgerichte  das
Recht  eingeräumt  war,  auch  während  der  Gant  gegen