Handelssachen  im  Konkurse.  Kompetenz.  191

den  Wechselschuldner  den  Arrest  zu  verhängeu,  bildet  eine
selbständige  Ausnahme  dem  Ubrigen  Verfahren  gegenüber,
weil  das  Konkursverfahren  nur  die  vermögensrechtlichen
Verhältnisse  des  Schuldners  zum  Gegenstande  hat,  nicht  die
Persönlichkeit  desselben,  deren  Inangriffnahme  durch  Entziehung
  der  Freiheit  auf  einer  besonderen  Eigenthümlichkeit
des  Wechselprozesses  ausschließlich  beruhte.

Auch  Art.  62  des  Einf.-Ges.  zum  allg.  d.  HGB.  spricht
nur  im  Allgemeinen  von  der  Zuständigkeit  der  Handelsgerichte
  in  allen  Handelssachen,  ohne  an  den  bisherigen  Bestimmungen
  über  das  Verfahren  bei  Gantschuldnern  irgend
eine  Veränderung  zu  treffen.

Die  Ehelente  S.  beantragten  bei  ihrer  Kompetenzkon-=fliktsanregung
  noch  einen  besonderen  Ausspruch  darüber,
daß  dem  Handelsgerichte  München  rlJ.  auch  die  Zuständigkeit
  bezüglich  der  Entscheidung  im  Kostenpunkte  mangle.

Allein  der  Ausspruch  im  Kostenpunkte  steht  zu  der
übrigen  richterlichen  Entscheidung  schon  nach  allgemeinen  gesetzlichen
  Bestimmungen  immer  im  Verhältnisse  einer  Nebensache
  zur  Hauptsache  und  mit  dieser  in  einem  untrennbaren
Zusammenhange.  Daher  verordnet  auch  Art.  9  des  Kompetenzkonfliktges.
  vom  28.  Mai  1850  im  Zusammenhalte  mit
Art.  6  selbst  für  Kompetenzkonflikte  zwischen  Gerichts=  und
Verwaltungsbehörden,  daß  das  Cidilgericht,  wenn  es  vor
Anregung  eines  Konufliktes  einen  Ausspruch  über  die  Kosten
noch  nicht  erlassen  hatte,  hierüber  auch  dann  noch  zu  erkennen
hat,  nachdem  schon  die  Verwaltung  in  der  Sache  für  zuständig
  erklärt  worden  ist.

Da  diese  Vorschrift  schon  den  allgemeinen  civilprozessualen
  Grundsätzen  vollkommen  entspricht,  so  kann  ihre  Anwendung
  um  so  minder  für  Kompetenzkonflikte  zwischen  den
Gerichten  einem  Bedenken  unterliegen,  und  ist  deshalb  für
den  Kompetenzkonfliktsenat  keine  Veranlassung  gegeben,  bei
Erörterung  der  unter  den  Gerichten  bestrittenen  Zuständigkeitsfrage
  in  der  Hauptsache  die  Entscheidung  der  Gerichte
über  den  Kostenpunkt  auch  noch  einer  gesonderten  Würdigung
  zu  unterziehen.

Es  war  deshalb  lediglich  in  der  Hauptsache  wie  geschehen
  zu  erkennen.

Erk.  d.  OGH.  vom  21.  Febr.  1870,  UB.  Nr.  123.