192  Handelsschulb.  Hypothek.  Kompetenz.

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtohofes  für  Vayern
rechts  des  Rheines.

Die  dingliche  Hypothekenklage  gehört  auch  dann  vor  die
ordentlichen  Gerichte,  wenn  die  Hypothek  für  eine  Handelsschuld
  bestellt  ist.

Vgl.  Bd.  XXIII  S.  174.

Ein  sächsischer  Kaufmannn  hatte  einem  bayerischen
  Fabrikanten  ein  bedeutendes  Darlehen  zum  Betriebe
  seiner  Fabrik  gegeben  und  dieser  ihm  dafür
auf  dem  Fabrikanwesen  und  einem  anderen  Gute
Hypothek  bestellt.  Als  der  Kaufmann  mit  der  dinglichen
  Klage  vor  dem  Bezirksgerichte  hervortrat,  bestritt
  der  Beklagte  durch  alle  Instanzen  die  Kompetenz,
  weil  das  vorliegende  Darlehen  nach  HGB.
Art.  274  Handelsgeschäft  sei.

Der  oberste  Gerichtshof  erkannte  dieß  an,  entschied
  aber  mit  den  Vorinstanzen  für  die  Zuständigkeit
  der  gewöhnlichen  Gerichte,  weil  nicht  aus  dem
Darlehen  sondern  dinglich  aus  der  Hypothek  geklagt
sel,  die  Hypothekbestellung  aber  nach  Art.  275  a.  a.
O.  kein  Handelsgeschäft  sei.

Dem  Umstande,  daß  auch  bei  der  Hypothekklage
das  dem  dinglichen  Rechte  unterliegende  Hauptschuldverhältniß
  als  Handelsgeschäft  mit  in  Frage  kommen
  könne,  wurde  kein  Gewicht  beigelegt,  weil  das
gewöhnliche  Gericht  behufs  Würdigung  der  Giltigkeit
  der  Hypothek  auch  über  die  Voraussetzung  zu
entscheiden  und  handelsgesetzliche  Bestimmungen  eben
so  gut  zur  Anwendung  zu  bringen  berufen  sei,  als
dieß  in  anderen  Fällen  (HGB.  Art.  277,  Einf.=Ges.
  Art.  64  Abs.  1,  2,  3)  zu  geschehen  hat.

OAGErk.  v.  14.  Jan.  1870  RNr.  925  v.  1869.
77.

Redakt.:  Dr.  Steppes.  Verl.:  Palm  4  Enke  (Adolph  Enle)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;  Sohn.