Samstag  den  25.  Juni.  1870.  35.  Lahrgang.  N  13.

Dr.  J.  A.  Heufsert's
Plätter  für  Rechtsanvendung

Inhalt:  Mlthellungen  aus  den  unterfränklschen  Vrovinzlalrechten.  Von  Oberstaatsanwalt
  Secl.  (Schluß.)  —  nus
Landrechies  Th.  IV  Kap.  1V  K.7  Nr.  9  läßt  sich  alcht  elne  blos  alternatlve
  Berechilgung  mit  den  dieser  entsprechenden  Folgen  der  Ausddung
der  Wohl  des  Gläublgers  ablelten.  —  Zum  Art.  306  des  allgemelnen
deutschen  Hrondelsgeleduchee.  —  Zur  Elnschreltung  wegen  einer  in
einer  Schrist  enthaltenen  nrlfumduas  ist  das  Gerlcht  des  Ories  zur—



ständlg,  an  welchem  die  Schrift  auf  dle  Post  gegeben  wurde.

Mittheilungen  aus  den  unterfränkischen  Provinzialrechten.
  Von  Gberstaatsanwalt  Seel.
.  (Schluß.)
.II.  Mainzer  Landrecht.
C.  Verpfändung  errungenschaftlicher  Güter  durch  den
Ehemann.

Im  Einklange  mit  der  bestehenden  Rechtsübung
der  Gerichte  wurde  vom  Appellationsgerichte  von  Unterfranken
  und  Aschaffenburg  schon  wiederbolt,  insbesondere
  durch  Erkenntniß  vom  10.  Juni  1850  in  der  Gant
des  M.  Sch.,  dann  durch  Erkenntniß  vom  10.  Okt.
1867  im  Partikularkonkurse  de5  E.  S.  ausgesprochen,
daß  eine  Verpfändungerrungenschaftlicher  Güter  durch
den  Ehemann  allein  ohne  Beiziehung  der  Ehefrau
giltig  stattfinden  könne.

Wurden  daher  auch  die  Ehefrauen  nicht  selten
zu  dergleichen  Verpfändungen  beigezogen,  so  war
dies  fakultativ,  nicht  aber  nothwendig,  weil  lesßterenfalls
  Verpfändungen,  welche  ohne  Beigziehung
der  Ehefrauen  geschaffen,  nicht  als  giltig  und  rechtsbeständig
  hätten  erklärt  werden  können.

Das  k.  Bezirksgericht  Aschaffenburg  faßte  indessen
  am  23.  Nov.  1867  den  Beschluß,  es  sei  von
dem  k.  Staatsministerium  der  Justiz  vom  Standpunkte
  der  Oberaufsicht  über  die  Handhabung  der

Neue  Folge  XV.  Band.  »