194  Errungenschaft.  Hypotheken.  Mainzer  LR.

freiwilligen  Gerichtsbarkeit  ein  Auftrag  an  die  Hyothekenämter
  und  Notare  zu  erbitten,  wodurch  diebee
  angewiesen  werden  sollen,  bei  allen  Verpfändungen
  von  Ehegütern,  vorbehaltlich  des  den  Betheiligten
  offen  zu  lassenden  Rechtsweges,  auf  Zuziehung
  der  Ehefrauen  beziehungsweise  Ertheilung
ihrer  Zustimmung  zu  bestehen.

Allein  mittels  Justizministerialentschließung  vom
24.  Jan.  1868  wurde  hierauf  nicht  eingegangen,
und  auch  der  oberste  Gerichtshof  sprach  sich  für  die
Ansicht  des  Appellationsgerichtes  von  Unterfranken
und  Aschaffenburg  mittels  Erkenntnisses  vom  28.  April
1868  (JMl.  1868  S.  158)  aus.“)  .

In  Band  XXXIV  S.  1  der  Blätter  für  Rechts-Anwendung
  wurde  von  dem  Herrn  Verfasser  des

*)  Das  Erkenntniß  wurde  in  dirsen  Blättern  nicht  mitgetheilt,
  weil  der  großen  Mehrzahl  unserer  Leser  das
Justizministerialblatt,  in  welchem  sich  dasselbe  vollständig
  abgedruckt  findet,  ohnehin  stets  zur  Hand  ist.  —

Bei  dieser  Gelegenheit  will  ich  meine  Ueberzeugung
von  der  Richtigkeit  der  auch  oben  vertheidigten  Ansicht
  des  obersten  Gerichtshofes  in  dieser  Frage  aussprechen,
  obgleich  mir  die  Zeit  mangelt,  die  in  Bd.  34
S.  1,  22,  33  u.  49  ff.  vorgeführten  Gegengründe
ausführlich  zu  widerlegen,  und  ich  hier  nur  darauf
inweisen  kann,  daß  es  mir  unzulässig  scheint,  den
Ur  die  Berechnung  der  Errungenschaft  nach  Auflösung
  der  desfallsigen  Gemeinschaft  gegebenen  Bestimmungen
  das  entscheidende  Gewicht  für  die  Beurtheilung
  der  während  des  Bestehene  der  Gemeinschaft
  den  Eheleuten  an  den  errungenen  Gütern
zustehenden  Rechte  beizulegen,  —  und  daß  es  doch
nicht  angehen  dürfte,  ein  eheliches  Güterverhältniß,
welches  der  Gesetzgeber  als  Errungenschaftsgemein-Feat
  mit  Sondereigenthum  am  Eingebrachten  bestimmt,

egeln  zu  unterwerfen,  nach  denen  beiden  Ehegatten
gleiche  Rechte  an  der  Gesammtmasse  des  Eingebrachten
und  Errungenen  zustünden.  —  Anmerk.  des  Herausgebers.
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