Errungenschaft.  Hypotheken.  Mainzer  LR.  195

allegirten  Kommentars  zum  Mainzer  Landrechte  und
im  Einklange  mit  seiner  dortselbst  S.  681  niedergelegten
  Ansicht  diese  Frage  wieder  aufgenommen,
unp  die  Beiziehung  der  Ehefrauen  zur  Verpfändung
  errungenschaftlicher  Güter  als  nothwendig  erklärt.
  Wenn  wir  gleichwohl  für  die  appellationsgerichtliche
  und  oberstrichterliche  Anschauung  eintreten,
so  führt  uns  dazu  die  Erwägung,  daß,  wenn  in
der  That  die  Beiziehung  der  Ehefrauen  zur  Verpfändung
  errungenschaftlicher  Güter  nothwendig  wäre,
hiemit  allen  jenen  bezüglichen  Hypotheken,  die  in
gutem  Glauben  auf  die  bisherige  Rechtsübung  errichtet
  wurden,  die  quaestio  status  movirt  wäre.

Wir  glauben  uns  dabei  auf  die  zunächst  liegenden
  und  wesentlichen  Momente  peschränken  zu
düxfen.

Das  Mainzer  Landrecht  enthält  über  die  vorwürfige
  Frage  keine  ausdrückliche  Bestimmung,  welche
als  Entscheidung  in  terminis  anzurufen  wäre.  Gleich
so  vielen  anderen  deutschen  Partikularrechten  entbehrt
e  eines  abgeschlossenen  Systemes,  begnügt  sich  vielmehr
  mit  Erörterung  einzelner  Rechtsmaterien  und
verweist  im  Uebrigen  auf  das  gemeine  Recht,  wie
dies  im  mainzischen  Einführungspatente  vom  24.  Juli
1755  Abs.  3  ausgesprochen  ist.

Das  Mainzer  Landrecht  folgt  im  Betreffe  des
ehelichen  Güterrechtes  im  Ganzen  genommen  dem
römischen  Dotalsysteme;  allein  in  der  Lehre  von  der
dem  römischen  Rechte  völlig  fremden  Errungenschaftsgemeinschaft,
  wovon  Tit.  III  §.  1,  3,  4,  5  des
Mainzer  Landrechtes  spricht,  begegnet  man  einem
gus  dem  deutschen  Rechte  überkommenen  Elemente.
Bei  dessen  Beurtheilung  ist  sohin  subsidiär  auf  die
Lehren  des  deutschen  Privgtrechtes  zurückzugreifen.

Nach  Mittermagier  (deutsches  Privatrecht
§.  382  S.  348,  §F.  401  S.  407,  S.  408  S.  441)
kommt  gber  hei  der  Gütergemeinschaft  das  deutlchr—

