196  Errungenschaft.  Hypotheken.  Mainzer  LR.

rechtliche  Prinzip  des  Mundiums  in  Betracht,  wonach
  der  Mann  auch  ohne  Zustimmung  der  Ehefrau
Liegenschaften  veräußern  und  verpfänden  kann,  und
muß  dieser  Wirkung  des  Mundiums  bei  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  insoweit  Einfluß  gegönnt  werden,
  daß  dem  Manne  während  der  Dauer  der  Ehe
in  Ansehung  der  errungenschaftlichen  Güter  ein  gleich
weit  gehendes  Verfügungsrecht  zusteht,  während  ein
Recht  der  Ehefrau  an  der  Errungenschaft  erst  mit
der  Auflösung  der  Ehe  wirksam  wid.  Auch  Gerber
  (deutsches  Privatrecht  §.  232  S.  577.  Anm.  2)
lehrt,daß  der  Ehemann  in  Ansehung  der  Errungenschalt
  zu  allen  Handlungen  im  Namen  der  Ehe  beugt
  sei.  ·

In  Dr.  Kurz'  Kommentar  des  Mainzer  Landrechtes
  ist  S.  200  anerkannt,  daß  dem  Manne  über
errungenschaftliche  Güter  auch  ohne  Einwilligung
der  Frau  das  Recht  der  Veräußerung  zustehe.

Hieran  reihen  sich  mehrere  Belegstellen  des
Mainzer  Landrechtes  selbst,  namentlich  Tit.  IV  F.  1
u.  2,  wonach  alle  Schulden,  welche  während  der
Ehe  gemacht  werden,  aus  der  Errungenschaft  bezahlt
werden  sollen,  wornach  ferner  die  von  einem  Ehetheile
  gemachten  Schulden  von  dem  anderen  Theile
nach  Maßgabe  seines  Antheiles  an  der  Errungenschaft
  bezahlt  werden  müssen,  wenn  er  nur  Wissenschaft
  hat,  daß  sein  Ehegenosse  diese  Schulden  gemacht
  und  er  dazu  still  geschwiegen  hat,  und  daß,
wenn  sich  die  Errungenschaft  soweit  nicht  erstreckt,
die  Schulden,  welche  der  eine  Ehetheil  während  der
Ehe  besonders  gemacht  und  nicht  in  gemeiner  Nahrung
  verwendet  hat,  ferner  jene  Schulden,  welche
ein  Ehetheil  vor  der  Ehe  gemacht,  oder  welche  ans
einer  unerlaubten  Handlung  desselben  herrühren,
ebenso  die  Spielschulden  von  dem  betreffenden  Ehetheile
  ohne  Mitwirkung  des  anderen  Ehetheiles  bezahlt
  werden  müssen.  Hauptsächlich  aber  ist  Tit.