Errungenschaft.  Hypotheken.  Mainzer  LM.  197

§.  7  hervorzuheben,  wonach  der  Ehemann  nicht  befugt
  ist,  die  zur  Dos  oder  zum  Zubringen  der  Ehefrau
  gehörigen  Liegenschaften  ohne  deren  Zustimmung
zu  veräußern,  endlich  Tit.  XXVII  §.  5,  wonach
die  vom  Ehemanne  ohne  Zustimmung  der  Ehefrau
geschehene  Verlehnung  (Verpachtung)  von  ehefräulichen
  Liegenschaften  nach  aufgelöster  Ehe  von  der
Frau  nicht  gehalten  zu  werden  braucht.  Gerade
daraus  also,  daß  eine  Einschränkung  des  eheherrlichen
  Verfügungsrechtes  lediglich  in  Ansehung  des
Zubringens  der  Ehefrau  besteht,  geht  hervor,  daß
eine  gleiche  Einschränkung  in  Ansehung  der  errungenschaftlichen
  Güter  vom  Gesetzgeber  nicht  beabsichtigt
  wurde.  «

·  Zwar  bestimmt  Tit.  XIX  §.  4  des  Mainzer
Landrechtes,  daß  die  Ehefrauen  wegen  ihres  Heirathsgutes
  und  übrigen  Zubringens  eine  privilegirte,  bzw.
stillschweigende  Hypothek  genießen,  es  sei  denn,  daß
die  Ehefrau  zu  eingegangenen  Schulden  zugestimmt
und  sich  unter  den  vorschriftsmäßigen  Förmlichkeiten
als  Mitschuldnerin  verbindlich  gemacht  habe.  Diese
Bestimmung  bezieht  sich  aber  nur  auf  das  Heirathgut
  und  Einbringen,  und  ist  überdies  obsolet,  da
es  keine  privilegirte  oder  stillschweigende  Hypothek
mehr  gibt,  vielmehr  die  Ehefrau  lediglich  nach  §.  12
Nr  6  des  Hyp.-Ges.  wegen  ihres  eingebrachten
Vermögens  einen  gesetzlichen  Rechtstitel  zur  Erwerbung
  einer  Hypothek  auf  den  Liegenschaften  ihres
Mannes  hat.  -

Wir  wollen  unsere  Ueberzeugung  Niemanden
aufdrängen,  glauben  jedoch,  daß  die  bisherige  Pragis
  ausreichende  Gewährschaften  der  Billigung  für  sich
habe,  und  daß  sie  das  der  erwähnten  Abhandlung  vorgesetzte
  Motto  aus  fr.  24  de  legibus  (1,  3)  recht
wohl  ertragen  kann,  indem  die  diesseitige  Auffassung
sich  keineswegs  an  einzelne  herausgerissene  Stellen
des  Mainzer  Landrechtes  klammert,  sondern  gerade