198  Einfache  Waisen.  Pflegschaft.  Mainzer  LWM.

den  Zusammenhang  derselben  unverwandt  im  Auge
behalten  hat.

Auch  uns  sei  gestattet,  auf  die  praktische  Seite
ber  Frage  Bezug  zu  nehmen,  und  diese  finden  wir
darin,  daß  durch  Aufstellung  einer  von  der  bisherigen
Uebung  so  sehr  abweichenden  Meinung  unnöthigerweise
  eine  Kontroverse  geschaffen  wird,  welche  zur
Erschütterung  des  bisherigen  Rechtszustandes,  auf
den  so  viele  Hypotheken  sich  stützen,  führen  müßte.

D.  Spezialkuratel  über  einfach  verwaiste  minderjährige
Kinder.

Bekanntlich  traf  das  unterfränkische  Appellationsbercht,
  gestützt  auf  eine  Justlzministerlalentschliehung
om  7.  Juli  1841,  mittels  Ausschreibung  vom  17.
ds.  Mis.  die  Anordnung,  daß  im  Gebiete  de5  Mainzet
  Landrechtes  nach  Ableben  eines  Ehetheiles  über
ie  einfach  verwalsten  Kinder  desselben  jedesmal
eine  Spezialkuratel  einzulelten  und  für  die  Sicherstellung
  des  durch  den  Tod  angefallenen  Vetmögens
Sorge  getragen  werden  soll.

Das  k.  Staatsministerlum  der  Justiz  fand  sich
indessen  durch  die  Entschließungen  vom  4.  August
1866  u.  24.  Sept.  1867  veranlaßt,  sich  dahin  auszusprechen,
  daß,  ohne  der  Befugniß  der  Gerichte
vorzugreifen,  nach  ihrem  Ermessen  Spezialkuratel
einzuleiten  und,  ohne  daß  da,  wo  der  überlebende
Ebetheil  freiwillig  zur  Vermögensauszeige  und
Sicherstellung  für  die  Kinder  geschritten  ist,  diese
Rechte  durch  Verzicht  aufzugeben  wären,  von  Seite
der  mit  der  Dienstesaufsicht  betrauten  Staatsanwälte
auf  der  Befolgung  des  appellationsgerichtl.  Ausschreibens
  v.  7.  Juli  1841  durch  die  Pflegschaftsbehörden
  nicht  zu  bestehen  sei.