Einfache  Waisen.  Pflegschaft.  Mainzer  LR.  34809

Das  k.  Bezirksgericht  Aschaffenburg  faßte  nun
am  24.  Dez.  1867  einen  Beschluß,  wonach  das  beregte
  apellationsgerichtliche  Ausschreiben  aufrecht  erhalten
  und  die  Pflegschaftsbehörden  beauftragt  wurden,
  aus  den  inzwischen  angefallenen  Todesanzeigen
Anlaß  zu  dem  in  erwähntem  Ausschreiben  vorgezeichneten
  Verfahren  zu  nehmen,  wobei  an  das  k.  Staats-Ministerium
  der  Justiz  der  Antrag  gestellt  wurde,  eine
allgemeine  Anordnung  zu  treffen,  daß  bei  jedem
Todesfalle  eines  Ehetheiles  wegen  des  Vater=  oder
Muttergutes  einfach  verwaister  Kinder  auf  den  Liegenschaften
  des  unausgeschiedenen  Ehevermögens  eine
Dispositionsbeschränkung  bis  zur  Vermögensauszeige
für  die  vorhandenen  Kinder  im  Hypothekenbuche  einzutragen
  sei,  und  daß  nebstdem  die  Bestellung  einer
Spezialkuratel  der  Erwägung  im  einzelnen  Falle  anheimgegeben
  werde.

Dieser  Beschluß  wurde  jedoch  durch  Justizmin.=Entschließung
  vom  3.  Febr.  1869,  die  Beaufsichtigung
  des  Pflegschaftswesens  pro  1866167  betr.,  dahin
  abgeändert,  daß  es  lediglich  den  Pflegschaftsbehörden
  zu  überlassen  sei,  ob  in  einem  einzelnen  Falle
Anlaß  zu  einer  Spezialkuratel  gegeben  sei,  sowie  ob
die  Erwirkung  einer  besonderen  Sicherheit  für  die
Kinder  geboten  sei.  Nach  diesem  historischen  Verlaufe
  der  Frage  steht  dieselbe  auf  dem  ursprünglichen
Standpunkte  des  Mainzer  Landrechtes  in  Bezug  guf
die  Rechtsverhältnisse,  welche  bei  dem  Ableben  eines
Ehetheiles  zwischen  dem  parens  superstes  und  den
Kindern  in  Ansehung  des  Rücklasses  der  verstorbenen
Ehegatten  eintreten.

Hierüber  bestimmt  Tit.  VI  §.  5,  Tit.  VII  S.  2
u.  9  des  Mainzer  Landrechtes,  daß  der  überlebende
Ehetheil  in  Ansehung  des  ehelichen  Vermögens  außer
dei  Falle  der  Wiederverehelichung  oder  angezeigten
Verschwendung  den  Kindern  weder  zu  einer  Inventur
  noch  Rechnungsstellung  verbunden  sei,  pielmehr