200  Einfache  Waisen.  Pflegschaft.  Mainzer  LM.

der  Üüberlebende  Ehegatte  im  unverrückten  Wittwenstande
  den  Nießbrauch  an  des  Verlebten  Gütern  völlig
  haben  solle.  Daß  diese  Bestimmungen  des
Mainzer  Landrechtes  in  unverminderter  Geltung  fortwirken,
  darüber  wird  auf  ein  oberstrichterliches  Erkenntniß
  vom  6.  Juli  1848  (Bl.  f.  Rechtsanw.
Bd.  16  Erg.-Bl.  S.  31),  auf  die  nähere  Ausführung
  Fertig's  in  der  Zeitschrift  des  Anwaltsvereineß
Bd.  1  S.  65  und  auf  Rosenkrantz,  Handbuch
des  Pflegschaftswesenk  §.  30  Anm.  3  B  1  Bezug
genommen,  woselbst  anerkannt  ist,  daß  nach  Mainzer
Landrecht  beim  Tode  eines  Ehegatten  keine  Verlassenschaftsverhandlung
  eintrete.

Imn  gleichen  Sinne  erkannten  das  Kreis=  und
Stadtgericht  Aschaffenburg  am  25.  Mai  1845  und
der  oberste  Gerichtshof  am  6.  Juli  1847  in  S.  B.

gegen  B.  wegen  Versicherung  des  Muttergutes.

Ebenso  liegt  in  der  am  Landgerichte  Klingenberg  geführten

  Pflegschaft  über  die  J.  U.'schen  Kinder  ein

oberstrichterliches  Erkenntniß  vom  30.  Sept.  1861,
dann  in  den  Kuratelakten  über  die  J.  Pf.'schen
Kinder  ein  Erkenntniß  des  hiesigen  Bezirksgerichtes
vom  29.  März  1864  vor,  welche  sich  in  gleichem

Sinne  aussprechen.

Dem  entgegen  wird  weder  aus  §.  12  Nr.  7
des  Hyp.-Ges.  eine  Einwendung  abgeleltet  werden
können,  indem  Hypotheken  nur  auf  eine  bestimmte
Summe  eingetragen  werden  können,  und  um  das
von  dem  verstorbenen  Ehetheile  herrührende  Vermögen
der  Summe  nach  zu  bestimmen,  der  parens  suerstes

  mũßte  angehalten  werden  können,  sich  auf

ie  Vermögensausgzeige  einzulassen,  ebensowenig  aus

Tit.  XXII  §.  6  des  Mainzer  Landrechtes,  indem
die  früheren  Generalhypotheken  nach  §.  13  des
Einf.-Ges.  zum  Hyp.-Ges.  keine  Geltung  mehr  haben
und  überhaupt  nach  allgemeinen  Autzlegungsregeln
fragliche  Stelle  in  Tit.  XXII  §.  6  so  aufgefaßt