Austrag.  Vertragsbestätigung.  Fulder  R.  201

werden  muß,  daß  sie  mit  anderweitigen  Bestimmungen
77  Mainzer  Landrechtes  nicht  in  Widerspruch  geräth.


In  Dr.  Kurz'  Kommentar  zum  Mainzer  Landrechte
  S.  398  wird  dem  Generale  vom  17.  Juli  1841
keinesweges  die  Eigenschaft  einer  allgemein  bindenden
  Rechtsvorschrift  beigemessen,  da  ebendaselbst
den  Betheiligten  die  auf  dem  Rechtswege  zu  erledigende
  Reklamation  ausdrücklich  vorbehalten  ist,  sie
wird  aber  als  eine  instruktive  Vorschrift  für  die  betreffende
  Kuratel-Behörde  erachtet.  #

Nach  dem  dermaligen  Standpunkte  ist  dieses
Generale  auch  als  instruktive  Vorschrift  außer  Wirksamkeit
  gesetzt,  und  zwar  mit  vollster  materieller  Berechtigung.
  Denn  die  Anordnung  einer  Spezialkuratel
  kann  nur  dann  zulässig  sein,  wenn  ihr  Ziel
im  Rechtswege  durchgesetzt  werden  kann;  ist  dies
nicht  der  Fall,  so  ist  es  eine  unnöthige  Behelligung
der  Betheiligten,  Pflegschaftsverhandlungen  gleichsam
versuchsweise  einzuleiten,  in  der  Voraussetzung,  daß
sich  der  überlebende  Ehetheil  zur  Vermögens-Auszeige
  werde  drängen  lassen.

III.  Fuldisches  Recht.
Konfirmation  von  Leibgedingsverträgen.

Das  Fulda'sche  Recht,  welches  in  den  von  dem
ehemaligen  Fürstenthum  Fulda  an  Bayern  übergegangenen,
  jetzt  zu  den  Landgerichten  Brückenau  und
Hammelburg  gehörigen  Landektheilen  gilt,  enthält
die  auf  die  Fulda'sche  Verordnung  vom  16.  Febr.
1773  sich  gründende  Bestimmung,  daß  Gutsübergabsverträge,
  mit  denen  Stipulationen  über  einen
Auszug  oder  Leibzucht  verbunden  sind,  einer  gerichtlichen
  Vertragsbestätigung  bedürftig  seien.  Es  hat
sich  nun  die  Frage  ergeben,  ob  diese  gerichtliche  Be-