202  Austrag.  Vertragsbestätigung.  Fulder  R.

stätigung,  welche  nach  Art.  18  Nr.  4  des  Ger.-Verf.-Ges.
  v.  1861  und  Art.  13  des  Not.-Ges.  von
der  notariellen  Verlautbarung  getrennt  und  den
Gerichten  vorbehalten  ist,  nicht  seit  Durchführung
des  Gesetzes  vom  4.  Juni  1848,  die  Ablösung  und
Fixirung  der  Grundlasten  betr.,  prinzipiell  gegenstandslos
  geworden  sei.  Da  hierüber  verschiedene
Ansichten  bestehen,  so  ist  in  Bezug  auf  die  beregte
Frage  für  die  Handhabung  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
  eine  Rechtbßunsicherheit  entstanden,  welche  um
so  mißlicher  ist,  als  im  Falle  eines  entstehenden
Rechtsstreites  die  Giltigkeit  aller  jener  Gutsübergaböverträge
  angefochten  werden  könnte,  welche  der
erwähnten  gerichtlichen  Bestätigung  entbehren.

Nach  dem  Fuldischen  Rechte  bestand  daß  getheilte
  Eigenthum,  in  welchem  der  bäuerliche  Grundbesitz
  stand,  aus  Erblehen  und  Laßgütern,  letztere
nämlich  solche  Güter,  welche  nur  auf  Lebenzzeit
laßweise  verliehen  woren.

Die  in  den  Generalakten  des  unterfränkischen
Appellationsgerlchtes  über  die  Fuldaischen  Justiz=Verordnungen
  Bd.  I  Nr.  45  hinterliegende  amtliche
Ausgabe  der  Verordug.  d.  d.  Fulda  16.  Hornung
1773  gibt  nun  schon  durch  ihren  Titel  zu  erkennen,
daß  sie  sich  nur  auf  die  Erblehen  und  Laßaüter  beziehe,
  indem  es  daselbst  heißt:  „Hochfürstlich  fuldaische
  Landesverordnung  vom  Auszug  oder  Leibzucht
bel  dem  Verkauf  oder  Uebergab  deren  Bauern-Erblehen=
  oder  Laßgüter.“  Ferner  heißt  es
in  S.  1  daselbst:  „es  solle  Niemand  unter  60  Jahren
  sein  Gut  übergeben,  es  sei  denn,  daß  er  durch
Unglück  oder  Schicksal  außer  Stand  wäre,  dem
Lehen  gut  weiter  vorzustehen“,  und  als  solcher
Ausnahmöfall  ist  angeführt:  „wenn  „der  Baueroder
  Lehenmann“  von  Leibeskräften  gefallen.“

Dagegen  ist  von  Erheblichkeit,  daß  nach  Thomas'
  System  der  fuldischen  Pripatrechte  S.  118