Erbschaftokanf.  Schulden.  Bayher.  Lanbr.  203

und  139  im  ehemaligen  Stifte  Fulda  der  Bauernstand
  nur  auf  dem  Besitze  des  Nutzeigenthums  beruhte,
  und  unter  bäuerlichen  Gütern  überhaupt  lediglich
  im  Grundbarkeitsverbande  stehende  Besitzungen
verstanden  wurden.

Die  überwiegend  richtige  Meinung  dürfte  also
dahin  gehen,  daß  die  Verordnung  vom  16.  Februar
1773  sich  überall  nur  auf  die  bäuerlichen  Erblehen
und  Laßgüter  bezog,  und  da  mit  der  Durchführung
des  Gesetzes  vom  4.  Juni  1848  das  getheilte  Eigenthum
  konsolidirt  wurde  und  der  Grundbarkeitsverband
  erloschen  ist,  die  ofterwähnte  Verordnung  selbst
veraltet  sel#).

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtshofes  für  Bayern
rechts  des  Rheines.

1.
Aus  der  Bestimmung  des  bayerischen  Landrechtes  Th.  IV
Kap.  IV  8.  7  Nr.  9  läßt  sich  nicht  eine  blos  alternative
Berechtigung  mit  den  dieser  entsprechenden  Folgen  der  Ausübung
  der  Wahl  des  Gläubigers  ableiten.

Hierüber  lauten  die  Gründe  eines  oberstrichterlichen
  Erkenntnisses:

„Das  gemeine  Recht  bestimmt,  daß  bei  Veräußerung
  einer  Erbschaft  durch  eine  Privatperson
die  Gläubiger  sich  an  den  Verkäufer  zu  halten  haben,
der  Käufer  aber  nur,  wenn  er  sich  freiwillig  auf
deren  Klage  einlassen  würde  oder  wenn  der  Ver-6)

  Peißl,  Civilgesetzstatistik  S.  184  meint,  es  sei
schwierig,  zu  bestimmen,  was  in  fraglicher  Verordnung.
als  rein  Prigeilic  und  auf  dem  Grundbarkeits-Verhältnisse
  beruhend  nunmehr  obsolet  sei.  Aus  Weber,
Darstellung  der  Partikularrechte  Bd.  III  Th.  II
S.  1049  ff.  läßt  sich  nichte  Bezügliches  ableiten.