204  Erbschaftskauf.  Schulden.  Bayer.  Landr.

käufer  zahlungsunfähig  geworden  wäre,  die  treffende
Schuld  zu  zahlen  verpflichtet  sei  (Seuffert,
Pand.  8.  584  Nr.  3;  arg.  fr.  94  S.  1  de  leg.  )).

Diese  Bestimmung  änderte  das  bayer.  Landrecht,
  und  zwar,  wie  aus  der  in  den  Anm.  zu  Th.  IV
Kap.  IV  §S.  7  Nr.  9  lit.  h  u.  1  in  Bezug  genommenen
  Stelle  in  Lauterbach,  Colleg.  theor.
pract.  sich  ergibt,  nach  dem  Vorgange  des  Würtemberger
  Landrechtes  dahin  ab,  daß  es  den  Erbschaftsgläubigern
  freistellte,  den  Verkäufer  oder  den  Käufer
zu  belangen.  «

Hienach  ist  also  nicht  nur  der  erstere  vermöge
der  Erbfolge  in  den  Rücklaß  des  ursprünalichen
Schuldners,  sondern  auch  der  Käufer  in  dieser  Eigen—
schaft  kraft  ausdrücklicher  besonderer  Gesetzesvorschrift
und  zwar  jeder  in  erster  Linie  zur  vollständigen  Befriediaung
  der  Erbschaftsgläubiger  verpflichtet  und
auf  diese  Weise,  wenn  auch  allerdings  keine  Korreal-,
so  doch  eine  auf  der  Identität  des  Gegenstandes
beruhende  solidarische  Verbindlichkeit  Beider  begründet
  worden  (Seuffert,  Pand.  §.  228;  Puchta,
Pand.  S.  233).

Keineswegs  aber  wurde  hiedurch  den  Gläubigern
ein  Wablrecht  in  der  Art  zugestanden,  daß  die  von
einem  Gläubiger  bethätigte  Einklagung  des  Einen
oder  gar  seine  bloße  bestimmte  und  unzweidentige
Erklärung,  diesen  einklagen  zu  wollen,  den  Verlust
seiner  Ansprüche  gegen  den  Anderen  nach  sich  ziehen
solle.  Das  bayer.  Landrecht  hat  dieß  weder  ausdrücklich
  gesagt,  noch  enthält  es  eine  Bestimmung,
welche  mit  Nothwendigkeit  zu  einer  solchen  Folgerung
  führen  könnte.  Dieß  wäre  aber  unbedingt  erforderlich
  gewesen,  wenn  es  mit  der  Ausübung  des
fraglichen  Wahlrechtes  die  bemerkte  Folge  hätte  verbinden
  wollen.  Denn  es  ist  bekannten  Rechtens,
daß,  wenn  Mehrere  aus  was  immer  für  einem  Grunde
zu  einer  und  derselben  Leistung  an  eine  gewisse