Erbschaftskauf.  Schulden.  Bayer.  Landr.  205

Person  verpflichtet  sind,  regelmäßig  nur  durch  die
wirkliche  Befriedigung  des  Gläubigers  von  Seite
des  Einen  die  Verpflichtung  der  Uebrigen  erlischt,
weil  bloß  hiedurch  die  Schuldverbindlichkeit  aufgehoben
  wird  (Bayer.  LR.  Th.  IV  Kap.  XIV  8.  11
Nr.  2  u.  Anm.  lit.  b;  Savigny,  System  §.  236;
fr.  3  S.  1  de  duob.  reis  constit.),  daß  also  durch
die  Einklagung  und  selbst  durch  die  rechtkräftige
Verurtheilung  des  Einen  allein  die  Anderen  nicht
befreit  werden,  vielmehr  im  Falle  der  Nicht=  oder
nicht  vollständigen  Befriedigung  durch  den  zuerst
Verklagten  der  Anspruch  gegen  diese  fortbesteht.

Ueberdieß  steht  die  Auslegung,  welche  der
Erstrichter  und  die  Beschwerdeführer  der  fraglichen
landrechtlichen  Bestimmung  geben,  offenbar  mit  deren
  Absicht  in  Widerspruch.  Das  Landrecht  will
durch  dieselbe  den  Erbschaftsgläubigern  eine  erfolgreichere
  Geltendmachung  ihrer  Ansprüche,  als  die
ihnen  vom  gemeinen  Rechte  gewährte,  verschaffen.
Diese  Absicht  würde  aber  nach  jener  Auffassung  in
den  Fällen,  wo  sich  herausstellt,  daß  der  verklagte
Verkäufer  außer  Stand  ist,  den  Kläger  zu  befriedigen,
während  der  Käufer  recht  wohl  hiezu  vermögend
wäre,  nicht  erreicht,  der  Kläger  vielmehr  in  einer
schlimmeren  Lage  sich  befinden,  als  wenn  das  gemeine
  Recht  Geltung  hätte,  da  dieses  unter  solchen
Umständen  ihm  die  Aussicht  auf  Befriedigung  durch
den  Käufer  eröffnet.“

In  der  weiteren  Ausführung  wird  der  in  erster
Instanz  hervorgehobene  Einfluß  der  Verträge  auf
Dritte  widerlegt.

Ou  GErk.  v.  29.  März  1870  RNr.  .60.

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