206  A.  d.  HOB.  Urt.  a06.

2.
Zum  Art.  306  des  allgemeinen  deutschen  Handelsgesetzbuches.

An  beweglichen  Sachen,  welche  von  einem
Kaufmanne  in  dessen  Handelsbetriebe  veräußert  und
Übergeben  werden,  erwirbt  der  redliche  Erwerber
Eigenthum,  auch  wenn  der  Veräußerer  nicht  Eigenthümer
  war.

Daß  dabei  die  Uebergabe  nicht  durch  ein
bloßes  constitutum  possessorium,  wodurch  der
Veräußerer  bei  dem  Veräußerungsgeschäfte  erklärt,
die  veräußerten  aber  in  der  Detention  des  Veräußerers
  verbleibenden  Mobilien  nun  für  den  neuen
Erwerber  zu  besitzen,  hat  der  oberste  Gerichtshof
unter  Bezugnahme  auf  Goldschmidt  in  dessen
und  Laband's  Zeitschr.  f.  d.  ges.  Handelsrecht
Bd.  IX  S.  15  ausgesprochen.  «

OAGEkk.v.5-Febr.1870RNr.886v.1869.

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtshofes,  Rompetenzkonslikte
  unter  Gerichten  betr.

Zur  Einschreitung  wegen  einer  in  einer  Schrift  enthaltenen
Verleumdung  ist  das  Gericht  des  Ortes  zuständig,  an  welchem
  die  Schrift  auf  die  Post  gegeben  wurde.

Vergl.  Bd.  XIX  S.  129.

Wegen  elnes  dem  G.  O.  zur  Last  gelegten
Vergehens  der  Verleumdung  des  k.  Landrichters  Sch.
zu  Regenstauf,  enthalten  in  einer  angeblich  von  jenem
in  der  Streitsache  des  Alois  B.  gegen  ihn  wegen
Forderung  verfaßten  und  von  München  an  das  k.
Bezirksgericht  Regensburg  abgesandten  Perhorreszenzgesuche
  mit  Beschwerde  vom  5.  pr.  27.  Nov.
1869,  wurde  vom  Uuntersuchungsrichter  am  k.  Be-