Verleumdung.  Zuständigkelt.  207

zirksgerichte  München  1/J.  auf  staatsanwaltschaftlichen
  Antrag  Untersuchung  eingeleitet,  nach  deren
Durchführung  aber  vom  k.  Bezirkgerichte  München
I(J.  in  geheimer  Sitzung  vom  9.  Apr.  1870  Erkenntniß
  dahin  erlassen,  daß  es  zur  Beschlußfassung
auf  die  Voruntersuchung  unzuständig  sei,  und  die
Sache  an  das  k.  Bezirksgericht  Regensburg  verwiesen,
  weil  der  Thatbestand  der  Verleumdung  erst
gegeben  sei,  wenn  die  verleumdertschen  Bezichtigungen
  zur  Kenntniß  anderer  Personen  gelangt  sind,
was  hier  erst  durch  Einlauf  der  Berufungoschrift  bei
dem  k.  Bezirksgerichte  Regensburg  geschehen  sei,
womit  der  Begriff  der  strafbaren  Handlung  eingetreten
  sei.  Das  k.  Bezirkögericht  Regensburg  lehnte
in  geheimer  Sitzung  vom  20.  April  1870  seine  Zuständigkeit
  gleichfalls  ab  und  verwies  die  Sache  an  dos
k.  Bezirksgericht  München  1/J.  zurück,  weil  der  angezeigte
  Reat  durch  Uebergabe  des  Schriststückes  an
die  Post  vollbracht  worden  sei.

Der  hienach  vorliegende  negative  Kompetenzkonflikt
  wurde  vom  obersten  Gerichtshofe  in  nachstehender
  Weise  entschieden:

In  Erwägung,  daß  das  Vergehen  der  Verleumdung
  mittels  einer  versendeten  Schrist  am  Orte
der  Versendung  begangen  wird,  weil  der  Thäter
durch  die  Uebergabe  des  Schriftstückes  an  die  Post
oder  eine  sonstige  Anstalt  des  Verkehres  seine  Thätigkeit
  zur  Begehung  dieses  Vergehens  brendet  hat,
ihm  zur  Vollendung  nichts  mehr  weiler  zu  thun
Übrig  bleibt  und,  wenn  zur  Begehung  der  Verleumdung
  auch  noch  gehört,  daß  die  Schrift  zur  Kenntniß
  von  Jemandem  gebracht  wird,  doch  kein  weiterer
  Erfolg,  bestehend  in  einer  Handlung,  Duldung
oder  Unterlassung  de5  Angegriffenen,  erfordert  wird;
daß  deßhalb  auch  in  der  konstanten  Rechtsprechung
des  obersten  Gerichtshofes  für  Amtöehrenbeleidigungen
  und  Verleumdungen  das  Gericht  des  Absend-