208  Verleumbung.  Zuständigkeit.

ungsortes  als  das  nach  Art.  22  Th.  II  des  StGR.  v.
1813  zur  Untersuchung  und  Aburtheilung  zuständige
erklärt  wurde,  womit  das  in  dem  Erkenntnisse  des
k.  Bezirksgerichtes  München  1/J.  vom  9.  Apr.  1870
angegogene  oberstrichterliche  Erkenntniß  v.  3.  August
1868“),  worin  in  einer  Untersuchung  wegen  Erpressung
  das  Gericht  des  Ankunftsortes  des  abgesandten
  Briefes  als  zuständig  angenommen  wurde,
nicht  in  Widerspruch  steht,  weil  nach  Art.  303  deß
St  GB.  zum  Thatbestande  einer  Erpressung  noch
der  Erfolg  erfordert  wird,  daß  eine  Person  zu  einer
Handlung,  Duldung  oder  Unterlassung  gezwungen
wurde,  weshalb  für  die  Erpressung  und  den  Versuch
hiezu,  für  welchen  dasselbe  Gericht,  wie  für  die  vollendete
  That  nach  Art.  22  Abs.  2  Th.  II  des
tGB.  v.  J.  1813  zuständig  ist,  da  sie  an
dem  Orte  der  Ankunft  des  versendeten  Briefes  begangen
  werden,  auch  das  Gericht  dieses  Ortes  zur
Untersuchung  und  Aburtheilung  zuständig  erscheint;

in  Erwägung,  daß  München  als  Absendungsort
  der  Schrift,  womit  das  angezeigte  Vergehen  der
Verleumdung  begaugen  worden  sein  soll,  bezeichnet
ist,  somit  das  Gericht  dieses  Ortes  als  für  die  vorliegende
  Sache  zuständig  erscheint,

aus  diesen  Gründen  erkennt  der  oberste  Gerichtshof,
  daß  zur  Beschlußfassung  auf  die  Voruntersuchung
  gegen  G.  O.  wegen  Verleumdung  des  k.
Landrichters  Sch.  in  Regenstauf  das  k.  Bezirksgericht
  Müuchen  1/J.  zuständig  sei.

Erk.  d.  OGH.  v.  7.  Mai  1870,  UB.  Nr.  124.

1)  Siehe  Bl.  f.  RA.  Bo.  XXXII  S.  280.

Rehakt:  Dr.  Steppes.  Verl.  Palm  &amp;  Enke  (Adolph  Enle)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;  Sohn.