Samstag  den  9.  Juli  1870.  35.  Jahrgang.  N  14.

Dr.  S.  A.  GFeuffert's
Plätter  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inyalt:  Wer  4%  im  Falle  des  Arl.  15  Abs.  3  des  Grundentlastungsgesetzes
Zun  1616  das  Hentee  po  nit  zun  bezahlen,  der
aes  oder  der  Erwerber?  e  elnes  wiid  der

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  Jahresbeliräge  gehört  zur  Zustöndigkelt  der  ordentlichen
aansger

Entscheidungen  deg  obersten  Gerichtohoses  für  Bayern
rechts  des  Aheines.

Wer  hat  im  Falle  des  Art.  15  Abs.  3  des  Grundentlastungsgesetzes
  vom  4.  Juni  1848  das  fällige  Handlohns-Aquivalent
  zu  bezahlen,  der  Veräußerer  oder  der  Erwerber?

(Bayerisches  Laudrccht.)

Dem  obersten  Gerichtshofe  war  folgender  Fall
zur  Entscheidung  unterstellt.

Der  Wirth  E.  besaß  einen  zur  Gutsherrschaft

erbrechtbaren  Grundkomplex,  auf  welchen  bei
Fneker  des  Handlohns  und  der  Grundgefälle  ein
Kaudigesnasignalent.  von  1662  fl.  30  kr.  und  ein

%  Gefällsbodenzinskapital  von  998  fl.  10  1/,  kr.
*4  worden  ist.

Der  Besitzer  des  erbrechtbaren  Gutes  hakte
von  der  Gutzherrschaft  jährlich  30  Klafter  Fichtenholz
  erster  Qualität  zu  beziehen  und  es  wurde  dieses
  Forstrecht  nach  Vergleich  vom  28.  Okt.  1865
in  der  Art  abgelöst,  daß  die  Gutsberrschaft  eine
Ablösungssumme  von  7500  fl.  an  den  Forstberech-Neue

  Folge  XV.  Band.