210  Handlohnsäquivalent.

tigten  am  15.  Jan.  1866  zu  bezahlen  übernahm,
dieser  dagegen  auf  sein  Recht  verzichtete.  Der  kapitalisirbare
  Werth  des  Forstrechtes  selbst  wurde
auf  7900  fl.  festgesetzt,  es  hatte  jedoch  hievon  nach
Uebereinkommen  der  Betrag  von  400  fl.  in  Abzug
zu  kommen,  auf  welchen  Betrag  die  dem  Holzbe-=rechtigten
  obgelegenen  Gegenleistungen  an  Holzanweisungsgebühren
  und  Holzhauerlöhnen  veranschlagt
worden  sind  (Art.  30  Abs.  3  des  Forstgesetzes).

Bei  Ausbezahlung  des  Forstrechtablösungskapitales
  zu  7500  fl.  wurde  von  Seite  des  k.  Aerares,
an  dessen  Ablösungskasse  die  Gutßherrschaft  K.  ihre
Grundrenten  mittlerweile  abgetreten  hatte,  Anlaß
genommen,  in  der  Forstrechtsablösung  einen  Fall
theilweiser  Besitzveränderung  (Veräußerung  des  Forstrechtes)
  festzustellen  und  die  auf  das  Forstrecht
vom  k.  Rentamte  repartirten  Quoten,  nämlich  208  fl.
als  Handlohnsäquivalentsquote  und  225  fl.  als
Gefällsbodenzinsantheil,  im  Ganzen  die  Summe
von  433  fl.  für  sich  in  Abzug  zu  bringen.

Diesen  Betrag  forderte  nun  der  ehemalige  Erbrechter
  Wirth  E.  von  der  Gutsherrschaft  zurück,  da
er  sich  diesen  Abzug  zu  Gunsten  derselben  nicht  gefallen
  zu  lassen  brauche,  während  die  Gutsherrschaft
geltend  machte,  daß  die  ehemalige  auf  das  Ablösungskapital
  übergegangene  Forstrechtslaft  nur  den
Kläger  treffen  könne.

Beide  Vorinstanzen  hatten  zu  Gunsten  der
Beklagten  erkannt.

Der  oberste  Gerichtshof  verurtheilte  jedoch  die
beklagte  Gutsherrschaft  zur  Bezahlung  der  eingeklagten
  433  fl.

Die  deßfallsigen  Gründe  lauten:

„Nach  Art.  15  des  Grundlasten-Ablösungsgesetzes
  vom  4.  Juni  1848  muß  das  bei  ehemals
grundbaren  Gütern  durch  Fixirung  festgestellte  Hand-