Handlohnsäquivalent.  211

lohnsäquivalent  bei  der  nächsten  nach  dem  Erscheinen
  dieses  Gesetzes  eintretenden  Besitzänderung  an
den  Grundherrn  entrichtet  werden.  Ueber  die  Frage,
ob  beim  Eintritte  einer  Besitzänderung  der  bisherige
Besitzer  oder  sein  Nachsolger  das  Handlohnsäquivalent
  zu  bezahlen  schuldig  sei,  enthält  das  Grundlastenablösungsgesetz
  keine  Bestimmung;  es  muß  daher
auf  die  allgemeinen  für  die  Handlohnspflichtigkeit
geltenden  Rechtsnormen  zurückgegangen  werden.
Nach  Landrecht  Th.  IV  Kap.  VII  §.  11  Ziff.  2
und  Anm.  Ziff.  11  hat  aber  das  Laudemium  immer
  nur  der  neu  eintretende  Besitzer  auf  sich  zu
nehmen,  an  welchen  sich  der  berechtigte  Grundherr
ausschließlich  zu  halten  hat.  Es  liegt  diesem  Rechtssatze
  die  Anschauung  zum  Grunde,  daß  das  schon
beim  Besitzantritte  des  bisherigen  Besitzers  für  die
Investitur  geleistete  Laudemium  in  seiner  Person
so  lange  fortwirke,  bis  an  seine  Stelle  ein  neuer
Besitzer  mit  derselben  Verbindlichkeit  eintreten  wird,
welcher  sodann,  um  das  handlohnbare  Gut  von  der
Handlohnslast  zu  befreien,  nach  Maßgabe  des  Grund-=lastenablösungsgesetzes
  neben  dem  ganzen  Handlohnsbetrage
  auch  noch  den  für  die  Ablösung  bestimmten
Zuschlag  zu  leisten  hat.

Der  grundherrliche  Verband  selbst  wird  aber
nicht  erst  mit  der  Fälligkeit  des  Handlohnsäquivalentes,
  sondern  nach  Art.  16  des  genannten  Gesetzes
schon  mit  der  Figirung  der  Besitzänderungsabgabe
aufgelöst,  weßhalb  schon  in  diesem  Zeitpunkte  das
Ober=  und  Untereigenthum  in  der  Person  des  ehemaligen
  Grundholden  sich  konsolidirt.  Von  hier  an
kann  der  Eigenthümer  des  vormals  grundbaren,
wenn  auch  noch  immer  mit  dem  Handlohnsäquivalente
  belasteten  Gutes,  ohne  des  grundherrlichen
Konsenses  mehr  zu  bedürfen,  beliebig  über  sein  freies
Eigenthum  verfügen  und  dasselbe  ganz  oder  stückweise
  an  Dritte  veräußern.

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